Fragen zur Sachmängelhaftung bei gebrauchten E-Fahrzeugen So lässt sich das Risiko im Kaufvertrag minimieren

Von Ass. jur. Matthias Giebler, BVfK e. V. 4 min Lesedauer

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Das Interesse an gebrauchten E-Autos ist beim Handel (noch) gering; ebenso bei den Käufern. Doch es kommen immer mehr davon auf den Markt. Mit diesen Tipps sind Händler beim Handel mit Stromern aus zweiter Hand auf der sicheren Seite.

Beim Verkauf eines gebrauchten E-Autos sollten Händler besondere Sorgfalt auf die vorvertraglichen Informationen legen.(Bild:  © rh2010 - adobe.stock.com)
Beim Verkauf eines gebrauchten E-Autos sollten Händler besondere Sorgfalt auf die vorvertraglichen Informationen legen.
(Bild: © rh2010 - adobe.stock.com)

Das Interesse am Kauf eines gebrauchten Elektrofahrzeugs ist zurückhaltend. Vermutlich sind infrastrukturelle Faktoren sowie die Angst vor Defekten der Traktionsbatterie, die den Fahrzeugwert wesentlich bestimmt, entscheidend für die Kaufentscheidung. Es ist also notwendig, den individuellen Fahrzeugzustand so gut wie möglich zu kennen, um dem Kaufinteressenten etwaige Bedenken zu nehmen. Doch in rechtlicher Hinsicht ist es damit nicht getan. Das seit 1.1.2022 gültige Gewährleistungsrecht schreibt strenge Formanforderungen vor, die Verkäufer vor Herausforderungen stellen.

Nicht nur bei E-Autos: Haftung für Updates und verkürzte Verjährung

Völlig unabhängig vom Antrieb bietet es sich bei gebrauchten Fahrzeugen an, die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Sach- und Rechtsmängeln auf ein Jahr zu verkürzen. Gemäß § 476 Abs. 2 BGB bedarf es hierfür einer ausdrücklichen und gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Außerdem muss der Käufer vor Vertragsschluss über die Reduzierung in Kenntnis gesetzt werden. Den gleichen Anforderungen unterliegt auch der Ausschluss der Aktualisierungsverpflichtung für Software-Updates gemäß § 475b Abs. 3 Nr. 2
bzw. Nr. 4 Nr. 2 bzw. 327f BGB, der laut Gesetzesbegründung explizit möglich sein soll.