Investitionsbooster Sonderabschreibung gilt auch für gebrauchte E-Autos der Betriebe

Von Doris S. Pfaff 2 min Lesedauer

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Das Investitionssofortprogramm der Regierung schließt auch gebrauchte E-Fahrzeuge ein. Kfz-Betriebe können diese ebenso wie neue Stromer als Sonderabschreibung geltend machen. Das zeigte eine Klarstellung des Bundesministeriums gegenüber dem ZDK.

Wenn Betriebe sich E-Autos als Betriebsvermögen neu anschaffen, können das auch gebrauchte Stromer sein. Diese können ebenso wie neue E-Autos als Sonderabschreibung im Rahmen des Investitionssofortprogramms der Bundesregierung geltend gemacht werden. (Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Wenn Betriebe sich E-Autos als Betriebsvermögen neu anschaffen, können das auch gebrauchte Stromer sein. Diese können ebenso wie neue E-Autos als Sonderabschreibung im Rahmen des Investitionssofortprogramms der Bundesregierung geltend gemacht werden.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Mit ihrem Investitionssofortprogramm möchte die Bundesregierung die deutsche Wirtschaft stärken und Anreize für Investitionen schaffen. Seit 19. Juli ist das Gesetz in Kraft. Davon können auch Kfz-Betriebe profitieren, wenn sie zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 Elektrofahrzeuge als Betriebseigentum anschaffen. Das gilt auch für gebrauchte E-Autos. Darauf weist der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hin und bezieht sich auf eine Mitteilung des Bundesfinanzministeriums.

Dahin hatte sich der ZDK gewandt und um eine Klarstellung des entsprechenden Passus gebeten. Denn unterschiedliche Auslegungen in einigen Medien und sich widersprechende Aussagen von Politikern hatten für Unsicherheiten bei den Kfz-Betrieben gesorgt. Danach sollte die Sonderabschreibung nur für angeschaffte Neuwagen gelten, nicht aber für gebrauchte E-Autos.