Sondervereinbarungen gelten nicht

Autor / Redakteur: autorecht@aktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer muss die gutachterlich festgestellten Reparaturkosten in einer Markenwerkstatt auch dann zahlen, wenn der Geschädigte eine günstigere Reparaturmöglichkeit wählt.

Eine eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung muss die gutachterlich festgestellten Reparaturkosten in einer Markenwerkstatt auch dann übernehmen, wenn der Geschädigte eine günstigere Reparaturmöglichkeit in Anspruch nimmt. So entschied das Amtsgericht Hagen in einem aktuellen Urteil (11.1.2010, AZ: 19 C 477/09).

Ein Nebenschauplatz der Auseinandersetzungen um die „Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt“ ist die Frage, wie mit Sondervereinbarungen zwischen Versicherungen und bestimmten Markenwerkstätten umzugehen ist. Solche Sondervereinbarungen besagen, dass für Werkstattkunden, denen eine Versicherung schadenersatzpflichtig ist, wesentlich günstigere Stundenverrechnungssätze berechnet werden als Normalkunden. Im vorliegenden Fall waren es in einer VW-Werkstatt 72 Euro für Karosseriearbeiten und 90 Euro für Lackierarbeiten.

Insbesondere im Falle fiktiver Abrechnung versuchen Versicherungen häufig, den Schadenersatz mit dem Argument zu drücken, dass ja überhaupt nicht klar sei, in welcher Werkstatt eine Reparatur durchgeführt worden wäre. Also müsse sich der Geschädigte mit der Summe begnügen, die für eine Reparatur in der Werkstatt angefallen wäre, mit der die jeweilige Versicherung Sondervereinbarungen abgeschlossen hat. Ganz auf der Linie mit dem VW-Urteil des BGH (Urteil vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09) entschied sich das Amtsgericht Hagen gegen die Kürzungen und für das Recht des Geschädigten, sich auch hinsichtlich der Wahl der Werkstatt auf ein durch ihn in Auftrag gegebenes Schadengutachten zu berufen.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„Die Klage ist begründet. Die Versicherung muss der Klägerin den restlichen Schadensersatz in Höhe von 848,15 Euro aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zahlen. Der Höhe nach kann die Klägerin von der Beklagten gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dieser beläuft sich hier ausweislich des eingeholten Gutachtens auf insgesamt 4.467,52 Euro brutto. Unter Berücksichtigung der hierauf bereits vorgerichtlich erhaltenen Zahlung kann die Klägerin von der Beklagten noch 848,15 Euro verlangen.

Bei der Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten geht das Gutachten von Werkstattkosten einer markengebundenen Werkstatt aus. Die Kosten einer Markenwerkstatt sind laut Gericht ersatzfähig im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die vom beklagten Versicherer vorgetragenen Abrechnungsmodalitäten, wobei die beauftragte Werkstatt exklusive Sonderpreise für die von der Hafpflichtversicherung vermittelten Kunden gewährt, entsprechen nicht den „Markenwerkstattkosten“. Auf eine bestimmte Markenwerkstatt, die mit der Haftpflichtversicherung Sonderkonditionen mit niedrigeren Preisen vereinbart, muss sich die Klägerin nicht verweisen las.

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