Sondervereinbarungen zählen nicht für fiktive Abrechnung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Der günstige Stundenverrechnungssatz einer Referenzwerkstatt ist für die fiktive Abrechnung unerheblich, wenn er aus einer Sondervereinbarung zwischen der Werkstatt und einer Versicherung resultiert.

Ein Unfallgeschädigter muss sich bei fiktiver Abrechnung nicht auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer Referenzwerkstatt verweisen lassen, wenn diese aus einer Sondervereinbarung zwischen der Werkstatt und der Haftpflichtversicherung des Schädigers resultieren. So hat das Amtsgericht Holzminden in einem aktuellen Urteil (23.03.2010, AZ: 2 C 383/09) entschieden.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger verlangte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Er wählte den Weg der fiktiven Abrechnung. Die beklagte Versicherung hatte die Reparaturkosten bezüglich der Stundenverrechnungssätze sowie der Verbringungskosten gekürzt und verwies den Kläger auf eine günstigere Reparatur in einer Fachwerkstatt, mit der eine Sondervereinbarung über Stundenverrechnungssätze bestand.

Das Gericht gab dem Kläger Recht und sprach ihm die restlichen Schadenersatzzahlungen in vollem Umfang zu. Dem Urteil zufolge hat der Geschädigte zwar grundsätzlich die Pflicht zur Schadensminderung. Allerdings müsse er sein Auto nicht in einer Werkstatt reparieren lassen, deren Stundenverrechnungssätze aufgrund einer Sondervereinbarung zwischen Werkstatt und gegnerischer Hafpflichtversicherung besonders günstig sind. Den Ersatz der Verbringungskosten sprach das Amtsgericht Holzminden dem Kläger indes nicht zu. Diese Kosten können laut Urteil nur dann erstattet werden, sofern sie tatsächlich anfallen.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Laut aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09) darf der Geschädigte seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem „allgemeinen regionalen Markt“ ermittelt hat.

Allerdings ist der Geschädigte grundsätzlich gehalten, eine für ihn mühelos zugängliche günstigere Reparaturmöglichkeit zu wählen, sofern es sich dabei um eine „technisch gleichwertige Reparatur“ handelt. Im Rahmen dieser Schadensminderungspflicht muss sich der Geschädigte aber nicht auf Sonderkonditionen verweisen lassen, die zwischen einer Vertragswerkstatt und der Haftpflichtversicherung des Schädigers bestehen.

Im vorliegenden Fall steht jedoch aufgrund von Zeugenaussagen fest, dass es sich bei den veranschlagten Stundensätzen um Sonderkonditionen handelt, die allein zwischen dem Autohaus und der Haftpflichtversicherung bestehen und mithin dem allgemeinen Marktteilnehmer nicht zur Verfügung stehen. Damit erweist sich der von dem Haftpflichtversicherer vorgenommene Abzug in Höhe von 146,85 Euro bezüglich der Lohnkosten und 262,20 Euro bezüglich der Lackierkosten als unberechtigt.

Einen Ersatz der Verbringungskosten kann der Kläger allerdings nicht verlangen. Denn diese sind grundsätzlich nur dann zu ersetzen, sofern sie tatsächlich anfallen.

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