Sorgfaltspflicht beim Kauf eines Gebrauchten
Sind beim Verkauf eines Gebrauchtwagens die Besitzverhältnisse nicht klar, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verdacht einer möglichen Straftat nachzugehen. Andernfalls geht er ein hohes Risiko ein.

Im Gebrauchtwagenhandel werden hohe Anforderungen an den guten Glauben des Käufers an die Verfügungsberechtigung des Verkäufers gestellt. Ergibt sich der Verdacht einer möglichen Straftat, so ist der Käufer dazu verpflichtet, diesem Verdacht nachzugehen. Andernfalls kann er kein rechtmäßiges Eigentum an dem Fahrzeug erwerben. So hat das Landgericht (LG) München in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 2. Februar 2015 entschieden (AZ: 26 O 13347/14).
Im vorliegenden Fall verkaufte ein Leasingnehmer das von ihm geleaste Fahrzeug unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (Halternachweis) und der auf Originalpapier gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II (Eigentümernachweis). Daraufhin klagte der Käufer vor dem Landgericht (LG) München und forderte vom Leasinggeber die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II aufgrund des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten. Das Gericht gab der Klage statt.
Zu den Urteilsgründen
Das LG München hielt die Klage Käufers für begründet. Da er gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe, sei er auch Eigentümer der Zulassungsbescheinigung Teil II und könne deshalb die Herausgabe derselben vom Leasinggeber verlangen.
Zwar seien im Gebrauchtwagenhandel erhöhte Sorgfaltspflichten beim Erwerb im guten Glauben zu beachten. Insbesondere ergäben sich weitergehende Nachforschungspflichten, wenn besondere Umstände den Erwerber auf eine „verdächtige Veräußerungssituation“ hinwiesen.
Dies verneint das LG München im vorliegenden Fall jedoch. Obwohl die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II unterschiedliche Dokumentennummern trugen, so legte der aufgenommene Zusatz hierfür eine hinreichende Begründung vor, demzufolge der bisherige Fahrzeugbrief eingezogen und neu ausgestellt worden sein sollte.
Zudem hatte sich der Kläger auch generell vor dem Kauf erkundigt, ob das Fahrzeug gegebenenfalls gestohlen war. Weitergehende Prüfungen und Nachforschungen sah das LG München nicht als erforderlich an.
Bedeutung für die Praxis
Im Gebrauchtwagenhandel werden hohe Anforderungen an den guten Glauben des Käufers an die Verfügungsberechtigung des Verkäufers gestellt. Ergibt sich eine verdächtige Situation, ist der Käufer dazu verpflichtet, dem Verdacht nachzugehen. Andernfalls kann er kein Eigentum an dem Fahrzeug erwerben.
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