Später Reparaturauftrag legt fehlenden Nutzungswillen nahe
Lässt ein Geschädigte das Fahrzeug erst mehrere Monate nach dem Unfall reparieren, ist ein fehlender Nutzungswillen zu unterstellen. Eine Entschädigung für den Nutzungsausfall ist damit nicht möglich.
Das Landgericht Hanau (LG) hat einem Unfallgeschädigte aufgrund seines Verhaltens den Nutzungswillen am Auto abgesprochen. Eine Nutzungsausfallentschädigung steht dem Geschädigten daher in diesem konkreten Fall nicht zu. Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug erst rund neun Monate nach dem Unfall reparieren lassen. Besondere Gründe für sein Zuwarten trug er nicht vor. Das LG Hanau entschied am 14. November 2008 daher mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur gegen die Zahlung eines Nutzungsausfalls. Erforderlich für entsprechende Zahlungen sei ein Nutzungswille (AZ: 9 O 650/08).
Ein Geschädigter, der mehrere Monate zuwartet, bis er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug reparieren lässt, begründe durch sein Handeln die Vermutung, dass er keinen Nutzungswillen habe. Der Geschädigte setze hier eindeutig ein Beweisanzeichen gegen sich selbst, heißt es in dem Urteil. Wenn er das Fahrzeug über einen solch langen Zeitraum nicht nutze, sei nicht einzusehen, weshalb er gerade für den – sehr viel kürzeren - Zeitraum der Reparatur einen Nutzungswillen haben sollte. Die Vermutung des fehlenden Nutzungswillens sei in diesem Fall vom Geschädigten zu entkräften, was ihm aber nicht gelungen sei. Gründe hatte der Geschädigte nicht vorgetragen.
Nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und der Literatur begründet der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt, „eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen“, heißt es in der Urteilsbegründung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2006, AZ: 28 U 164/05; OLG Köln, Urteil vom 08.03.2004, AZ: 16 U 111/03; Palandt-Heinrichs, BGB, 67.Auflage, Vor b § 249 Rn.22 rn.w.N.). Der herrschenden Meinung sei zu folgen, so das Gericht. Es gehe „um die Feststellung innerer Tatsachen bei dem Geschädigten, die immer nur im Wege eines Indizienbeweises aufgrund bestimmter anderer Tatsachen zulässig ist“.
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