Spannbreitenwerte für Verbrauch bei Internetwerbung unzulässig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Ein Kfz-Händler bewarb Fahrzeuge Internet mit Spannbreitenwerten zwischen dem ungünstigsten und günstigsten offiziellen Verbrauchswert. Nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist das verboten.

So sollten Verbrauchsangaben im Internet aussehen – zum Vergrößern bitte klicken.
So sollten Verbrauchsangaben im Internet aussehen – zum Vergrößern bitte klicken.
(Bild: Screenshot Mobile.de)

Anbieter von Fahrzeugen im Internet dürfen bei der Werbung für ihre Autos keine Spannbreitenwerte für den Verbrauch und die CO2-Emissionen angeben. Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth wertete ein solches Vorgehen eines Kfz-Händlers in einem Urteil vom 6. März 2015 (AZ: 4 HK O 8100/14) als Verstoß gegen die Pkw-EnVKV (Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen).

Die Darstellung von Spannbreitenwerten entspricht der Regelung in Abschnitt I ZiffS. 1 S. 2 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV für die Werbeschriften. Die Werbung in elektronischer Form, also auch Online-Werbung, ist in Abschnitt II der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV geregelt. Nach Auffassung des Landgerichts ist eine entsprechende Anwendung der Regelung in Abschnitt I Ziffer 1 Satz 2 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV bei der Fahrzeugwerbung im Internet nicht möglich. Zwar verweise Abschnitt II Ziffer 2 S. 2 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV auf Abschnitt I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV.

Da jedoch explizit die entsprechende Geltung von Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV angeordnet werde, sei hieraus zu folgern, dass die übrigen Regelungen in Abschnitt I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV gerade nicht auch für die Werbung in elektronischer Form gelten sollen. Die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen müssten Anbieter daher für jedes einzelne Fahrzeugmodell angeben.

Derzeit sind zu dieser Fallkonstellation keine weiteren Entscheidungen bekannt. Eine höchstrichterliche Entscheidung bleibt hier abzuwarten. Da jedoch andere Gerichte ebenso entscheiden können, ist gleichwohl dringend dazu zu raten, im Internet die Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen jeweils im kombinierten Testzyklus für jedes beworbene Fahrzeug anzugeben. Verstöße gegen die Bestimmungen der Pkw-EnVKV bei der Fahrzeugwerbung im Internet werden aktuell vermehrt abgemahnt.

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