Spekulationsgeschäfte mit dem Auto?

Autor / Redakteur: Rolf Klingor, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Deloitte & Touche GmbH / Joachim von Maltzan

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch bei Autos Verluste aus Spekulationsgeschäften steuermindernd geltend gemacht werden können.

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Der Begriff des Spekulationsgeschäftes wird im § 23 des Einkommenssteuergesetzes beschrieben. Bei Spekulationsgeschäften handelt es sich dort im Wesentlichen um Veräußerungen von Wirtschaftsgütern innerhalb bestimmter Fristen. Wird innerhalb dieser Fristen ein Gegenstand veräußert, werden die Ergebnisse im Rahmen der steuerlichen Regelungen bei dem zu versteuernden Einkommen berücksichtigt. Die Fristen für die Grundstücksveräußerung betragen derzeit zehn Jahre. Wird ein Grundstück innerhalb dieses Zeitraums verkauft, unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten der Einkommensbesteuerung.

Nach § 23 Abs.1 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes unterliegen Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, der Einkommensbesteuerung.

Wirtschaftsgut

Während die angewandte Spekulationsfrist bei Aktien allgemein bekannt ist, stellt sich bei dem Gesetzeswortlaut die Frage, was unter einem anderen Wirtschaftsgut zu verstehen ist.

Obwohl im Gesetz eindeutig ein Spekulationsgeschäft für andere Wirtschaftsgüter (so zum Beispiel auch das privat gehaltene Kraftfahrzeug) genannt ist, hat die Rechtsprechung bisher die Spekulationsbesteuerung mit der Begründung abgelehnt, dass auch ein Auto ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sei und damit eine Wertsteigerung von vornherein ausgeschlossen sei.

Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr erneut zu entscheiden. Während das Finanzgericht den geltend gemachten Spekulationsverlust eines Steuerbürgers mit oben genannten Argumenten verneinte, hat der Bundesfinanzhof anders entschieden.

Obwohl in der Regel ein privates Kraftfahrzeug kein Potenzial für eine Wertsteigerung habe, könne ein Verlust aus dem Verkauf des privat gehaltenen Kraftfahrzeugs steuermindernd geltend gemacht werden, sofern die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist erfolge. Damit könne der realisierte Verlust allerdings nur mit anderen Gewinnen aus privaten Spekulationsgeschäften verrechnet werden.

Auswirkungen

Folgt man diesem Urteil, so kann der private Veräußerungsverlust, entstanden durch den Verkauf an einen Dritten, steuerlich Berücksichtigung finden. Interessant wird das Urteil auch dann, wenn das privat gehaltene Kraftfahrzeug innerhalb der Spekulationsfrist an zum Beispiel die Ehefrau oder andere Familienmitglieder verkauft wird. Dadurch können als Konsequenz entstandene Verluste ebenso mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften verrechnet werden.

Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass der Verkaufspreis hierbei wie unter fremden Dritten festgelegt werden muss. Dies bedeutet, dass der Veräußerungspreis nach den am Markt tatsächlich vorhandenen Werten ermittelt werden muss und daher keine steuerlich vorteilhaften „Manipulationen“ stattfinden dürfen.

Vermutlich werden die Finanzbehörden nun schnell reagieren und Maßnahmen ergreifen, um vorgenanntes Urteil nicht anzuwenden.

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