Ständige Startprobleme berechtigen zur Rückabwicklung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Wiederholt auftretende Startprobleme bei einem Neuwagen in einem zeitlichen Umfang von mindestens fünf Minuten bis zum Gelingen des Starts sind nicht unerheblich.

Die Mangelhaftigkeit eines Fahrzeugs berechtigt den Käufer dazu, den Wagen zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzuverlangen, wenn der Mangel nicht behoben werden kann oder dies durch den Verkäufer abgelehnt wird. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Mangel nicht ins Gewicht fällt. Das Gesetz spricht hier davon, dass die „Pflichtverletzung … unerheblich“ sein muss (§ 323 V S.2 BGB).

Im vorliegenden Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München (Urteil vom 26.10.2011, AZ: 3 U 1853/11) ging es darum, dass laut Angaben der Käuferin ihr neuer Kia aus unbekannten Gründen in unregelmäßigen Abständen und zu nicht vorhersehbaren Zeitpunkten nicht anspringe oder dies nur mit Zeitverzögerungen von bis zu 20 Minuten tue. Der Verkäufer hatte eine Nachbesserung abgelehnt, weil der Wagen bei seinen Überprüfungen angeblich immer angesprungen sei. Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger stellte später zumindest wiederholt Wartezeiten von bis zu 5 Minuten fest.

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Traunstein hatte die Klage der Käuferin auf Rückabwicklung abgelehnt, weil es aus unerfindlichen Gründen diese Tatsache nicht für besonders gravierend im Sinne des § 323 V S.2 BGB hielt. Das OLG München korrigierte dies mit seiner Berufungsentscheidung nun mit einer Argumentation, die für jeden Autofahrer eigentlich auf der Hand liegen sollte.

Auszug aus der Urteilsbegründung:

Umstände dafür, dass die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten hätte, sind weder erkennbar noch von der Beklagten substantiiert vorgetragen. Dafür, dass es sich um eine den Rücktritt ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung gem. § 323 V 2 BGB handeln würde, trägt die Beklagte die Beweislast. Ein derartiger Beweis kann von der Beklagten auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen H und den zur Beweiswürdigung herangezogenen A-Belegen nicht gelingen: Bereits wiederholt spontan auftretende Startprobleme bei einem Neuwagen in einem zeitlichen Umfang von mindestens fünf Minuten bis zum Gelingen des Starts sind sicher nicht unerheblich. Ob zeitlich darunter liegende Verzögerungen beim Start auch nicht unerheblich i. S. von § 325 V 2 BGB wären, war hier nicht zu entscheiden.

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