Steinschlag: Ohne Beweis kein Schadenersatz

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Kann ein Autofahrer, dessen Fahrzeug durch Steinschlag beschädigt wurde, den Schadensvorfall nicht zweifelsfrei nachweisen, so verliert er den Anspruch auf Schadenersatz.

Kann ein Autofahrer, dessen Fahrzeug durch Steinschlag beschädigt wurde, den Schadensvorfall nicht zweifelsfrei nachweisen, so verliert er den Anspruch auf Schadenersatz. So hat das Landgericht (LG) Coburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 23.12.2014, AZ: 22 O 306/13) entschieden.

Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer (Kläger) mit seinem Wagen auf einer Landstraße hinter einem mit Kies beladenen Lkw hergefahren. Nach den Ausführungen des Klägers waren von der Ladefläche des Lkw Splitter und Steine herabgefallen und gegen die Frontpartie und das Dach seines Autos geschlagen, wodurch der Wagen erheblich beschädigt worden sei.

Deshalb klagte der Autofahrer vor dem Landgericht (LG) Coburg und verlangte vom Halter des Lkw und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Schadenersatz. Der eingeforderte Betrag machte inklusive der geschätzten Reparaturkosten, Nutzungsausfall und Kosten für einen vom Kläger beauftragten Kfz-Sachverständigen insgesamt 7.000 Euro aus. In seinem Gutachten hatte der Kfz-Sachverständige am Auto des Klägers verschiedene ältere Steinschläge festgestellt, aber auch frische Beschädigungen durch Steinschlag.

Das Landgericht (LG) Coburg vernahm mehrere Zeugen – darunter auch den privat außergerichtlich beauftragten Kfz-Sachverständigen. Des Weiteren ließ es die Ergebnisse von einem gerichtlichen Sachverständigen überprüfen. Nach der Beweisaufnahme kam das Gericht letztlich zu dem Ergebnis, dass die festgestellten Beschädigungen durch Steinschlag nicht zweifelsfrei mit dem vom Kläger behaupteten Schadensereignis zu erklären waren. Deshalb wies das Gericht die Schadenersatzklage des Autofahrers ab.

Zu den Urteilsgründen

Das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen kam zu dem Ergebnis, dass verschiedene am Auto des Klägers festgestellte Beschädigungen nicht von Steinschlägen herrührten, sondern andere Ursachen haben mussten.

Deshalb sah es das Landgericht Coburg nicht als erwiesen an, dass die festgestellten Steinschlagschäden ihrem Umfang nach auf das vom Kläger geschilderte Ereignis zurückzuführen waren. Hinzu kam, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige auch die übrigen Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers nicht mit Sicherheit den behaupteten Steinschlägen zuordnen konnte.

Weitere Zweifel für das LG Coburg ergaben sich aus dem Umstand, dass der vom Kläger außergerichtlich beauftragte Kfz-Sachverständige den angeblich beschädigten Pkw erst 14 Tage nach dem Vorfall besichtigt hatte. Beide Sachverständige hatten im gerichtlichen Verfahren bestätigt, dass schon nach einem solchen Zeitrahmen das Alter eines Steinschlags kaum noch zu bestimmen seien.

Demgemäß wies das LG Coburg die Klage ab, da der Kläger die von ihm behaupteten Beschädingungen seines Autos durch Steinschlag nicht zweifelsfrei beweisen konnte.

Praxis

Das Urteil des LG Coburg setzt sich mit dem Umfang der Nachweispflicht von Steinschlagschäden und der hieraus resultierenden Beweislast anschaulich auseinander. Die Klageabweisung des Gerichts macht klar, dass Steinschlagschäden möglichst schnell festgehalten und am besten von einem Kfz-Sachverständigen begutachtet werden sollten.

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