Überarbeitete Wiederbeschaffungswert-Richtlinie Stets mit persönlicher Inaugenscheinnahme

Von Dipl.-Ing. (FH) Kfz-Technik Peter Diehl 2 min Lesedauer

Der BVSK hat seine aus dem Jahr 2014 stammende Richtlinie zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts überarbeitet und zu Jahresbeginn neu veröffentlicht. Die Ziele der Richtlinie blieben gleich: Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit.

„Eine rein schematische Zu- oder Abschlagslogik oder rein rechnerische Modelle werden ausdrücklich ausgeschlossen“, so der BVSK über seine überarbeitete Wiederbeschaffungswert-Richtlinie.(Bild:  BVSK / KI-generiert)
„Eine rein schematische Zu- oder Abschlagslogik oder rein rechnerische Modelle werden ausdrücklich ausgeschlossen“, so der BVSK über seine überarbeitete Wiederbeschaffungswert-Richtlinie.
(Bild: BVSK / KI-generiert)

„Die neue BVSK-Richtlinie zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts beschreibt eine strukturierte, mehrgliedrige Vorgehensweise bei der Wertermittlung. Ausgangspunkt ist stets die persönliche Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs und die Erfassung aller werterheblichen Faktoren. Darauf aufbauend erfolgt eine marktbezogene Recherche und fachliche Bewertung vergleichbarer Fahrzeuge“, so der Bundesverband für freiberufliche und unabhängige Sachverständige für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) in einer Mitteilung.

Und weiter: „Eine rein schematische Zu- oder Abschlagslogik oder rein rechnerische Modelle werden ausdrücklich ausgeschlossen. Maßgeblich ist stets eine Gesamtbetrachtung nach objektiven Marktmaßstäben, wie sie auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht.“

Maßgeblich für die Überarbeitung der Richtlinie war der Ausschuss für Technik und Recht (ATR) des BVSK. Die Überarbeitung trat zu Jahresbeginn in Kraft und ersetzt die vorherige Fassung aus dem Jahr 2014. Primäre Zielgruppe der Richtlinie sind Kfz-Sachverständige, jedoch soll auch Gerichten, Rechtsanwälten, Versicherern und weiteren Verfahrensbeteiligten fachliche Orientierung geboten werden.

Zwei Beispiele der Überarbeitung: In Anlage 1 wird der sachgerechte Umgang mit reparierten und unreparierten Vorschäden konkretisiert. Wörtlich: „Sie stellt klar, dass Vorschäden differenziert zu dokumentieren und zu bewerten sind und nicht pauschal über fiktive Reparaturkosten in Abzug gebracht werden dürfen.“ Hervorgehoben wird die sogenannte 4G-Regel: geschaut – gemessen – gefragt – geschrieben. Damit soll auch die Bedeutung einer nachvollziehbaren Dokumentation für die Darlegungs- und Beweislast unterstrichen werden.

In Anlage 2 geht es um die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Wiederbeschaffungswerts, differenziert nach regelbesteuerten Fahrzeugen, differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen und dem Privatmarkt. Zitat: „Sachverständige werden angehalten, die steuerliche Einordnung und den enthaltenen Umsatzsteueranteil im Gutachten klar und nachvollziehbar darzustellen.“

Mit der überarbeiteten Richtlinie will der BVSK die Qualität und Konsistenz der Gutachtenerstellung stärken. „Der Wiederbeschaffungswert ist ein zentraler Baustein der Schadenregulierung. Umso wichtiger ist es, dass seine Ermittlung für alle Beteiligten fachlich belastbar und transparent erfolgt“, heißt es aus dem Verband. Die überarbeitete Richtlinie einschließlich der Anlagen A1 und A2 ist über die Website des BVSK abrufbar.

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