Steuererstattung bei Teilreparatur rechtens

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Wird ein Unfallschaden fiktiv abgerechnet, bleibt dem Geschädigten der Anspruch auf den Ersatz der Mehrwertsteuer unbenommen, wenn er dennoch eine Werkstatt mit der Teilreparatur beauftragt.

Das Landgericht Hagen hat dem Ansinnen eines Unfallgeschädigten stattgegeben, die bei einer Teilreparatur angefallene Mehrwertsteuer von der gegnerischen Haftpflicht erstattet zu bekommen. Insgesamt hatte der Kläger den Unfallschaden fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens abgerechnet (AZ: 10 O 24/09).

Nach Ansicht des Gerichts sei nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB) als auch der Intention des Gesetzgebers der konkret angefallene Umsatzsteuerbetrag auch bei fiktiver Abrechnung vom Schadenersatzanspruch des Geschädigten umfasst. Dies müsse insbesondere in dem hier vorliegenden Fall gelten, da der konkret angefallene Umsatzsteuerbetrag denjenigen aus dem Gutachten nicht überschreitet. Insofern setze sich der Geschädigte nicht in Widerspruch zum Gutachten, auf dessen Grundlage er abrechnet.

Auch die geforderte Nutzungsausfallentschädigung könne der Geschädigte hier verlangen, da das zugrundegelegte Gutachten von einer Reparaturdauer von ca. drei Arbeitstagen ausging. Wenn der Geschädigte nunmehr lediglich Nutzungsausfall für einen Tag fordere, setze er sich auch hiermit nicht in Widerspruch zu dem Gutachten. Eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung liege hier nicht vor, so das LG Hagen in seinem Urteil vom 02.07.2009.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Umstand, dass der Kläger seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet hatte, der Geltendmachung des nach Durchführung einer Teilreparatur tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuerbetrages nicht entgegen. Sofern in der Geltendmachung des tatsächlich angefallenen Umsatzsteuerbetrages bei Abrechnung auf Gutachtenbasis und einer konkreten Abrechnung auf Reparaturkostenbasis liegen sollte, wäre dieses jedenfalls nicht zulässig.

Vielmehr ist nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB) und der Intention des Gesetzgebers auch im Falle der Abrechnung auf Gutachtenbasis der tatsächlich – zum Beispiel bei teilweiser oder in Eigenarbeit durchgeführter Reparatur – angefallene Umsatzsteuerbetrag vom Schadenersatzanspruch des Klägers erfasst, weil dieser angefallen ist. Dies gilt hier insbesondere auch im Blick darauf, dass der tatsächlich angefallene Umsatzsteuerbetrag und die tatsächlich angefallenen Netto-Reparaturkosten sich innerhalb des durch das Gutachten gezogenen Rahmens bewegen und diesen nicht überschreiten (vgl. AG Hildesheim, Urteil vom 26.01.2007, AZ: 49 C 118/06; Heß, NZV 2004, 1 ff.)

Auch die neueste Rechtsprechung des BGH deutet darauf hin, dass eine solche Kombination fiktiver und konkreter Schadensabrechnung – solange sich diese nicht wiedersprechen – zulässig ist. Der BGH hat nämlich in Fortführung seiner neueren Rspr. entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2006, AZ: VI ZR 249/05 = NJW 2007, 67), dass der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwandes abrechnet, an diese Art der Abrechnung nicht ohne Weiteres gebunden ist. Er kann – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeuges verlangen, sofern sich nicht auf Grund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.

Nichts anderes kann aber gelten, wenn die Forderungen nicht sukzessiv, sondern gleichzeitig geltend gemacht werden, etwa weil der Geschädigte die Reparatur nur teilweise durchführt und diesen Teil konkret – im Übrigen aber fiktiv auf Gutachtenbasis – abrechnet. Erst recht ist der Geschädigte nicht gehindert, bei Beibehaltung der Abrechnung auf Gutachtenbasis – wie im vorliegenden Fall – nur die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer gesondert geltend zu machen. Insofern setzt er sich nicht in Widerspruch zu dem Gutachten, auf dessen Basis er abrechnet, solange er nicht Umsatzsteuer verlangt, die den vom Gutachter ermittelten Betrag übersteigt (vgl. AG Hildesheim, a.a.O.).

Weiterhin kann der Kläger vom Beklagten eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 38,00 € verlangen. Wie unstreitig ist, konnte der Kläger sein Fahrzeug einen Tag lang nicht nutzen, da es – teilweise – repariert wurde. Auch soweit der Kläger eine Nutzungsausfaltentschädigung verlangt, liegt keine unzulässige Kombination einer fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis und einer konkreten Schadensabrechnung vor. Denn in dem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten ist eine Reparaturdauer von ca. drei Arbeitstagen angegeben worden. Soweit der Kläger hier eine Nutzungsausfallentschädigung nur für einen Tag verlangt, setzt er sich nicht in Widerspruch zu dem Gutachten.

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