Streit über Erfüllungsort bei Rückabwicklung
Käufer und Verkäufer eines Gebrauchtwagens wurden sich nicht über eine Rückabwicklung einig. Auch über den Ort der Gerichtsverhandlung gab es Ungereimtheiten.

Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug liegt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Wohnsitz des Käufers. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 20. Oktober 2015 (AZ: I-28 U 91/15) und hob damit ein Urteil des Landgerichts (LG) Bielefeld auf.
Der Kläger aus dem Landgerichtsbezirk Bielefeld hatte im September 2014 dem Beklagten aus dem Landgerichtsbezirk Potsdam online einen Gebrauchtwagen abgekauft. Beide Parteien einigten sich nach einer Fahrzeugbesichtigung auf einen Preis von 5.650 Euro. Der Kläger bezahlte bar und nahm das Auto mit an seinen Wohnort.
Kurz darauf erklärte er wegen einer angeblich unzutreffenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag. Darüber hinaus forderte er den Beklagten dazu auf, das Auto bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abzuholen. Da sich dieser darauf nicht einließ, erhob der Käufer vor dem LG Bielefeld eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Zinsen. Außerdem wollte er geltend machen, dass der Beklagte den Wagen nicht fristgerecht abgeholt habe. Daraufhin erklärte der Verkäufer, dass das LG Bielefeld für den Fall nicht zuständig sei und beantragte, den Rechtsstreit an das LG Potsdam zu verweisen.
Das LG Bielefeld gab dem Beklagten recht, allerdings gab sich der Kläger damit nicht einverstanden. Seine Klage wies das Gericht im weiteren Verlauf als unzulässig ab, da bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages nicht von einem einheitlichen Erfüllungsort am Belegenheitsort der gekauften Sache ausgegangen werden könne. Vielmehr seien die Leistungspflichten gemäß § 269 ZPO grundsätzlich gesondert zu bestimmen.
Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht Zug um Zug die Rückgabe bzw. -übereignung des Fahrzeugs beantragt habe. Auch der mutmaßliche Parteiwille sei nicht darauf ausgerichtet, dass die Kaufsache nach Übergabe an den Käufer an dessen Wohnsitz verbleibe. Die Praktikabilität spreche eher gegen einen dortigen Gerichtsstand, weil es in Gebrauchtwagenfällen häufig auf den Arglisteinwand ankäme und Zeugen aus dem Umfeld des Verkäufers vernommen werden müssten. Ein entscheidendes Kriterium für einen Gerichtsstand am Wohnsitz des Käufers könne auch nicht darin gesehen werden, dass man ihn als vermeintliches „Opfer“ einer Pflichtverletzung des Verkäufers belohnen müsse.
Gegen dieses Urteil reichte der Kläger beim Oberlandsgericht Hamm Berufung ein und hatte damit Erfolg.
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