Streit um „funktionale Zuständigkeit“

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Im Streit um die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags hat das Landgericht Saarbrücken seine „örtliche und funktionale Unzuständigkeit“ bejaht. Es ging um ein Geschäft zwischen Kaufleuten.

Im Streit um die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags hat das Landgericht (LG) Saarbrücken seine „örtliche und funktionale Unzuständigkeit“ bejaht und verwies den Fall an die Kammer für Handelssachen (Beschluss vom 4.11.2015, AZ: 6 O 230/15).

Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger (wohnhaft im Saarland) von der Beklagten (geschäftsansässig in Rheinland-Pfalz) Kaufpreisrückgewähr Zug um Zug gegen Übergabe eines teuren Gebrauchtwagens. Er berief sich dabei auf Verweigerung der Nacherfüllung. Die Klage wurde zum örtlich zuständigen Landgericht (LG) Saarbrücken eingereicht.

Die Beklagte rügte die funktionale Zuständigkeit der Zivilkammer und beantragte die Verweisung an die Kammer für Handelssachen. Weiter rügte die Beklagte auch die örtliche Unzuständigkeit unter Berufung auf die Verkaufsbedingungen für Gebrauchtwagen.

Zu den Urteilsgründen

Das Landgericht (LG) Saarbrücken verfügte entsprechend dem Antrag der Beklagten. Die funktionale Unzuständigkeit wurde bejaht, weil es sich um eine Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG handele. Der Kaufvertrag war für beide Seiten ein Handelsgeschäft zwischen Kaufleuten.

Nach Auffassung des Gerichts komme es nicht darauf an, ob der Kläger als Dachdecker im Handelsregister eingetragen ist. Er sei jedenfalls Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, weil er ein Handelsgewerbe betreibt. Zudem sei der Kauf eines Fahrzeugs ein Geschäft eines Kaufmanns, das zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört (§ 343 HGB).

Die örtliche Zuständigkeit des LG Saarbrücken wurde ebenfalls verneint. Nach Auffassung des Gerichts haben die Parteien wirksam den ausschließlichen Gerichtsstand am Sitz des Verkäufers gemäß § 38 Abs. 1 ZPO vereinbart. Das Bestellformular enthält unter Hinweis auf die Geltung der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen mit Stand 3/2011 folgende Formulierung:

„Der Käufer erklärt sich mit dieser Bestellung sowie den als Anlage beigefügten Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge einverstanden und bestätigt, eine Kopie dieser Bestellung sowie ein Exemplar der geltenden Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge erhalten zu haben ... "Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers."

Nach Auffassung des LG Saarbrücken liegt die Prorogationsbefugnis somit vor. Die AGB waren wirksam in den Kaufvertrag einbezogen. Unter Kaufleuten sind die AGB auch dann wirksam, wenn sie dem maßgebenden Vertrag nicht beigefügt waren und der Kunde den Inhalt der AGB nicht kannte. Der Vortrag des Klägers, die AGB seien dem Kaufvertrag nicht beigefügt gewesen, sei deshalb „unerheblich“.

Das Urteil in der Praxis

Der Beschluss des LG Saarbrücken beschäftigt sich mit den Problemen der örtlichen und funktionalen Zuständigkeit, wenn der Vertrag zwischen Kaufleuten zustande gekommen war.

Zu unterscheiden sind Verträge mit Verbrauchern. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist dann nicht zulässig. Die Klage auf Kaufpreisrückgewähr ist zu dem für den Wohnsitz des Verbraucher-Käufers zuständigen Gericht zu erheben, wenn sich das Fahrzeug im Besitz des Verbraucher-Käufers befindet.

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