Streit um gutgläubigen Eigentumserwerb

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Ein Gebrauchtwagenhändler hatte ein Auto mit gefälschten Papieren gekauft. Der Verkäufer war lediglich Leasingnehmer des Fahrzeugs. Folgen hatte dies auch für die Leasinggeberin.

(Foto: Achter)

Autokäufer können nach einem Kauf eines Autos mit gefälschten Papieren die Herausgabe der echten Bescheinigungen verlangen. So zumindest urteilte das Landgericht (LG) München am 2. Februar 2015 (AZ: 26 O 13347/14). Der Fall sorgte deswegen für Aufsehen, da der Käufer ein Gebrauchtwagenhändler war und die falschen Papiere zunächst dennoch nicht erkannte.

Erst nach Vertragsschluss und Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger fest, dass der zweite Teil der vorgelegten Zulassungsbescheinigung gefälscht und der Verkäufer nur der Leasingnehmer des Autos war. Dieser war also nicht berechtigt, das Fahrzeug zu verkaufen. Er hatte zuvor blanko Zulassungsbescheinigungen aus dem Rathaus von Olpe gestohlen.

Der Gebrauchtwagenhändler berief sich daraufhin auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb. Er begründete dies damit, sowohl Fahrzeugschein als auch Fahrzeugbrief eingehend geprüft und sogar bei der Polizei nachgefragt zu haben, ob der Wagen als gestohlen gemeldet wurde. Es habe jedoch keine Auffälligkeiten gegeben.

Der Käufer klagte auf Herausgabe der echten Fahrzeugpapiere. Beklagte war in diesem Fall nicht der Verkäufer, sondern die Leasinggeberin als rechtmäßige Eigentümerin des Wagens. Das LG München gab in seinem Urteil dem Kläger recht.

Die Gründe für das Urteil

Das LG München kam zu dem Schluss, dass der Kläger rechtmäßiger Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist und die Herausgabe der Fahrzeugpapiere von der Beklagten verlangen kann.

Der Kläger habe das Fahrzeug gemäß §§ 929, 932 BGB gutgläubig erworben, ein Fall des Abhandenkommens im Sinne des § 935 läge nicht vor, da der Beklagten die Sache nicht abhanden gekommen ist. Vielmehr hatte sie das Fahrzeug zu Leasingzwecken freiwillig an den jetzigen Verkäufer gegeben.

Der Kläger habe umfangreiche Nachforschungen betrieben, um sicherzugehen, dass er das Fahrzeug rechtmäßig erwirbt. So hat er sich neben dem Personalausweis des Verkäufers auch die Zulassungsbescheinigungen I und II vorlegen lassen und die Personalien verglichen. Weiterhin habe der Kläger die Herkunft des Fahrzeugs überprüft und auch polizeilich überprüfen lassen, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet sei.

Der Kläger hätte darüber hinaus selbst in seiner Eigenschaft als Gebrauchtwagenhändler nicht erkennen müssen, dass es sich bei der Zulassungsbescheinigung Teil II um eine Fälschung handelt, da dies nicht einmal einer Zulassungsstelle aufgefallen war.

Das Urteil in der Praxis

Beim Ankauf eines Gebrauchtfahrzeugs durch einen Gebrauchtwagenhändler ist nach der herrschenden Rechtsprechung folgendes zumindest vorauszusetzen: Der Händler sollte sich für einen späteren möglichen gutgläubigen Erwerb den Fahrzeugbrief zeigen bzw. vorlegen lassen, um zumindest die im Fahrzeugbrief angegebene Fahrgestellnummer mit der Fahrgestellnummer des entsprechenden Fahrzeugs zu vergleichen.

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