Strengere Identifizierung bei Bankgeschäften
Im Rahmen des erweiterten Geldwäsche-Bekämpfungs-Gesetzes (GwG) gilt bei Bankgeschäften künftig auch für Automobilhändler eine verschärfte Identifizierungspflicht.
Im Rahmen des erweiterten Gesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche (GwG) gilt bei Bankgeschäften künftig auch für Automobilhändler eine verschärfte Identifizierungspflicht. Dies teilte der Zentrale Kreditausschuss des Bundesverbands der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken und des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands am 14. April in einem Schreiben an den ZDK mit. Demnach muss sich bei Bargeschäften (Bareinzahlungen) künftig nicht mehr allein die beauftragte Person, sondern auch die handelnde Firma als Vertragspartner des Geldinstituts ausweisen.
Insoweit treffe das Kreditinstitut künftig dieselbe Pflicht zur Aufzeichnung des Vertragspartners bei der Annahme von Barmitteln wie das Autohaus selbst, wenn es die Barmittel vom Kunden entgegennimmt. Wie das Autohaus bei den Bargeschäften mit den Kunden, sei künftig auch das Kreditinstitut gemäß § 3 GwG verpflichtet, abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlichen Berechtigten handelt und - soweit dies der Fall ist - diesen zu identifizieren.
Genaue Angaben zur Firma werden Pflicht
Da das Kreditinstitut bei Nichterfüllung dieser Pflichten nach § 3 GwG künftig keine Transaktionen mehr durchführen darf, sind den Angaben zufolge Boten oder Vertreter, die im Auftrag des Unternehmens die Einzahlung vornehmen, mit entsprechenden Informationen und Identitäts-Unterlagen auszustatten.
Hierzu zählen:
* allgemeine Firmenangaben (Name, Anschrift, Hauptsitz)
* Angaben zur Rechtsform des Unternehmens
* Registernummer der Firma und Namen der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens
* Kopie eines Auszugs aus dem Hendelsregister oder Gründungs-Dokumente
Einmaliger Ausweis genügt
Dabei sei es grundsätzlich ausreichend, die Angeben und Unterlagen nur beim ersten Einzahlungsvorgang einzureichen, sofern mit dem Geldinstitut eine entsprechende Absprache besteht und Änderungen vom Unternehmen unverzüglich mitgeteilt werden. Bei allen nachfolgenden Einzahlungsvorgängen durch Mitarbeiter des Unternehmens könne auf eine erneute Vorlage der Identifizierungs-Unterlagen verzichtet werden.
Banken und Kredit-Institute würden die neuen Identifizierungs-Richtlinien „in den nächsten Wochen umsetzen“ und die „genannten Angaben und Dokumente einfordern“, heißt es in der Mitteilung weiter.
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