Stundenverrechnungsätze und Sachverständigenhonorar
Die Versicherung muss dem Geschädigten einen mühelosen Zugang zu einer günstigeren gleichwertigen Werkstatt nachweisen, wenn sie sich auf günstigere Verrechnungssätze berufen will.
Das Amtsgericht (AG) Brühl hat in seiner Entscheidung vom 26.8.2011 (AZ: 21 C 79/11) in Anlehnung an die Rechtsprechung des Landgerichts Krefeld noch einmal klargestellt, dass die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten einen mühelosen Zugang zu einer günstigeren gleichwertigen Reparaturmöglichkeit nachweisen muss, will sie sich auf günstigere Stundenverrechnungssätze berufen. Hierzu gehört auch, dass der Geschädigte in die Lage versetzt wird, die Gleichwertigkeit zu überprüfen, er aber nicht zu einer erheblichen eigenen Überprüfungsinitiative verpflichtet ist. Das AG Brühl kritisierte in dieser Entscheidung einerseits, dass eine Mitteilung der maßgebenden Qualitätskriterien unterblieb – der bloße Verweis auf die Zugehörigkeit zu den „Eurogarant-Fachbetrieben“ reichte hierzu nicht aus – und andererseits, dass dem Prüfbericht nicht zu entnehmen war, wer ihn erstellt hatte.
Weiterhin entschied das AG Brühl über die Sachverständigenkosten. Es berief sich auf die Rechtsprechung des OLG Köln, dass der Schädiger – in den Grenzen der Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten - selbst dazu verpflichtet ist, solche Kosten für Schadensgutachten zu zahlen, die unbrauchbar oder überzogen teuer sind, da der Geschädigte nicht verpflichtet ist, bei der Beauftragung eines Sachverständigen Marktforschung zu betreiben. Da der Sachverständige im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung abrechnete, konnte das Honorar jedenfalls nicht als willkürlich festgesetzt gesehen werden und war somit zu erstatten.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Der Kläger, der seinen Schaden fiktiv abrechnet, kann die Reparaturkosten gemäß dem von ihm eingeholten privaten Sachverständigengutachten, insbesondere die dort genannten Stundenverrechnungssätze verlangen. Die Beklagte dringt mit ihren Einwänden gegen die zugrundegelegten Stundenverrechnungssätze nicht durch.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Urteil des BGH vom 13.07.2010 – Az. VI ZR 259/09). Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB nur dann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen, wenn eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandart her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, die günstigere Reparaturmöglichkeit mühelos und ohne weiteres zugänglich ist und der Geschädigte auch sonst keine – ggf. vom Schädiger zu widerlegenden – Umstände aufzeigt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH a.a.O.; Urteil des LG Köln vom 15.03.2011 – Az. 11 S 135/10).
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