Stundenverrechnungssätze bei Auftrag „laut Gutachten“
Repariert eine Werkstatt einen Unfall nach einer Beauftragung laut Gutachten, darf sie auf Basis ihrer Stundenverrechnungssätze abrechnen. Die im Gutachten enthaltenen Sätze sind dafür unerheblich.
Eine Reparaturwerkstatt darf bei einer Beauftragung „laut Gutachten“ grundsätzlich davon ausgehen, dass die eigenen Stundenverrechnungssätze Grundlage der Abrechnung werden. Auf die in dem Kaskogutachten enthaltenen Stundenverrechnungssätze, welche im konkreten Fall von der Kaskoversicherung vorgegeben wurden, kommt es nicht an, hat das Landgericht Offenburg in einem Urteil vom 21. Juli 2009 entschieden (AZ: 1 S 28/09).
Den Richtern zufolge kommt es bei Unklarheiten über Art und Umfang der Beauftragung auf die Sicht der Reparaturwerkstatt an, wenn eine Beauftragung der Reparaturwerkstatt durch den Kunden auf Basis eines Gutachtens erfolgt. Weitere Voraussetzung ist, dass über Art und Umfang des Auftrags, insbesondere über die anzusetzenden Stundenverrechnungssätze vorab keine konkrete Vereinbarung getroffen wurde, mithin eine Beauftragung „laut Gutachten“ erfolgt.
Die Kaskoversicherung des Geschädigten beauftragte in dem verhandelten Fall ein Gutachten, ein Kaskogutachten, zum Umfang des entstandenen Schadens. Der durch die Kaskoversicherung beauftragte Gutachter setzte den von der Kaskoversicherung vorgegebenen Stundenverrechnungssatz für Reparatur- und Lackierarbeiten an. Der Geschädigte legte sodann das Gutachten der Reparaturwerkstatt vor und beauftragte die Reparatur „laut Gutachten“. Das Kaskogutachten ermittelte fiktive Nettoreparaturkosten in Höhe von 5.393,69 €. Unter Ansatz der konkreten Stundenverrechnungssätze der reparierenden Werkstatt ergaben sich letztendlich Nettoreparaturkosten in Höhe von 6.783,19 Euro.
Die Kaskoversicherung erstattete direkt an den vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die vollständigen Nettoreparaturkosten, mithin die Reparaturkosten in Höhe von 6.783,19 Euro. Der Geschädigte erstattete allerdings sodann an die Reparaturwerkstatt nur den Nettoreparaturbetrag gemäß Kaskogutachten mit dem Hinweis, die Reparatur sei gemäß dem Kaskogutachten beauftragt worden, mithin der Reparaturrechnung auch die Stundenverrechnungssätze des Kaskogutachtens zugrunde zu legen.
Die konkreten Stundenverrechnungssätze der Reparaturwerkstatt seien hingegen unbeachtlich, da diese nicht beauftragt wurden. Das Amtsgericht Lahr teilte diese Rechtsansicht in erster Instanz und wies die Klage des Reparaturbetriebes auf Erstattung der Restdifferenz an Reparaturkosten ab. Hiergegen wandte sich die überwiegend erfolgreiche Berufung vor dem Landgericht Offenburg. Das Landgericht Offenburg bestätigte die Rechtsauffassung der Reparaturwerkstatt.
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