Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung
Ein Geschädigter darf bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen, wenn eine gleichwertige, aber günstigere Alternative nicht ohne weiteres zugänglich ist.
Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 27. November 2009 dargelegt, dass ein Geschädigte bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat (AZ: 36 C 135/09). Dieser Umstand ist trotz entsprechender Urteile des Bundesgerichtshofes noch immer umstritten.
Nach Ansicht des Gerichts kann der Geschädigte seiner fiktiver Abrechnung des Unfallschadens grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Dies ergebe sich schon aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Porscheentscheidung, Urteil vom 29.04.2003, AZ: VI ZR 398/02 und VW Entscheidung, Urteil vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09) ergebe.
Zwar sei davon eine Ausnahme zu machen, wenn der Schädiger dem Geschädigten eine günstigere Reparaturmöglichkeit nachweist, die für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich ist. Darüber hinaus muss die Reparatur in der vom Schädiger aufgezeigten Werkstatt jedoch dem Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entsprechen. Dies ist allerdings vom Schädiger darzulegen und zu beweisen.
Im konkreten Fall hatte die beklagte Versicherung nicht einmal eine konkrete Verweiswerkstatt benannt, sondern nur fiktive Reparaturkosten einer günstigeren Werkstatt zugrundegelegt. Stattdessen seien, so das Gericht, die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt uneingeschränkt zu erstatten.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Die Beklagte ist auch verpflichtet, den restlichen Schaden zu regulieren. Entgegen ihrer Ansicht kann sie sich nicht auf Stundenverrechnungssätze berufen, die der Kalkulation der von ihr bestellten Sachverständigen zugrunde liegen. Gemäß der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29.04.2003, NJW 2003, 2086 – Porsche-Urteil- und Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09, bislang nur als Pressemitteilung Nr. 216/2009 erschienen) darf sich der Geschädigte grundsätzlich auf die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berufen.
Hiervon ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Schädiger dem Geschädigten eine günstigere Reparaturmöglichkeit aufweist, die für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich ist und in welcher der Qualitätsstandard der Reparatur der Qualität einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dies hat der Schädiger darzulegen und ggfs. zu beweisen (Urt. des BGH v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09).
Der Kläger hat für den Nachweis der fiktiven Reparaturkosten auf das Gutachten eines Sachverständigenbüros verwiesen. Bei den dort angesetzten Stundenverrechnungssätzen sowie Lackierkosten, wie auch den Ersatzteilen handele es sich um Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Beklagte hat ein Gutachten eines anderen Sachverständigenbüros vorgelegt und sich darauf berufen, dass weitergehende Reparaturkosten nicht zu erstatten seien. Der Kläger hat sich auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berufen.
Dass die Kalkulation auf dieser Grundlage korrekt ist, hat die Beklagte auch nicht bestritten. Der Kläger muss sich weiterhin nicht auf die fiktiven Reparaturkosten bei einer günstigeren Werkstatt verweisen lassen. Denn eine solche Werkstatt, die einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und für den Kläger mühelos erreichbar ist, hat die Beklagte nicht dargelegt. Da es nicht nur an der Darlegung einer konkreten Werkstatt überhaupt fehlt, war dem Beweisantrag der Beklagten auch nicht zu folgen. Es bleibt dabei, dass sich der Kläger auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berufen kann.
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