Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten und UPE-Aufschläge

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Auf Partner-Werkstätten welche in einem Kooperationsverhältnis mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers stehen, muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen.

Auf Partner-Werkstätten welche in einem Kooperationsverhältnis mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers stehen, muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen. Auch bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten kann der Geschädigte Verbringungskosten und Ersatzteilzuschläge ersetzt verlangen. Das besagt ein Urteil des AG Bonn vom 16. Dezember 2009 (AZ: 101 C 26/09).

Die Kürzung fiktiver Reparaturkosten im Hinblick auf Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten bzw. UPE-Aufschläge durch die Haftpflichtversicherer ist seit längerem an der Tagesordnung. Die meisten Geschädigten wehren sich nicht, Werkstätten buchen aus, die Einsparungen auf Kosten des Verunfallten und zugunsten der Haftpflichtversicherer gehen in die Millionen. Dass dies nicht rechtens ist hat nunmehr erneut das AG Bonn bestätigt.

Dem Opfer eines unverschuldeten Kfz-Haftpflichtschaden vom 2. Oktober 2008 wurden fiktive Reparaturkosten in erheblichem Umfang gekürzt. Hiergegen klagte der Geschädigte vor dem AG Bonn und erhielt 536,78 Euro nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten zugesprochen.

Der Geschädigte könne auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen. Dabei habe der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs („Porsche-Entscheidung“ in NJW 2003, 2086) grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer Markenvertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.

Der Geschädigte verhält sich hierbei auch nicht wirtschaftlich unvernünftig, sofern er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet.

Auf spezielle Partner-Werkstätten der Versicherung muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen. Dies stehe im Widerspruch zur Intention des § 249 II BGB. Zudem hat der Geschädigte das Recht den Schaden in Eigenregie zu beheben. Dieses grundlegende Recht wäre durch den Verweis auf eine bestimmte Werkstatt, also auch die Partnerwerkstatt der Schädigerversicherung, unzulässig eingeschränkt.

Auch zur Problematik von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten zur Lackierwerkstatt findet das AG klare Worte: „Zudem entspricht es ständiger Rechtsprechung des Berufungsgerichts, dass auch bei fiktiver Abrechnung Aufschläge für UPE sowie fiktive Verbringungskosten Ersatzfähig sind (vgl. etwa LG Bonn, 8 S 195/97). Da dies mit der Hoheit des Geschädigten über das Restitutionsgeschehen begründet wird, könnte hiervon nur dann abgesehen werden, wenn der Anfall von Verbringungskosten die absolute Ausnahme darstellen würde oder innerhalb der Vergleichsregion ausgeschlossen wäre.“

Geschädigte, welchen bei fiktiver aber auch konkreter Abrechnung der Kfz-Schaden gekürzt wurde, sollten sich wehren. Im Auge behalten werden sollte aber die regionale Rechtsprechung. Selbst beim vermeintlich „klaren“ Unfall ist mittlerweile deshalb anzuraten, die Hilfe eines im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

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