Stuttgart schätzt künftig wieder nach Schwacke

Von autorechtaktuell.de

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Nachdem zwischenzeitlich zahlreiche Gerichte erforderliche Mietwagenkosten nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel schätzten oder einen Mittelwert zwischen Fraunhofer und Schwacke ansetzten, ist derzeit ein Trend zur Rückkehr zum Schwacke-Automietpreisspiegel zu beobachten.

(Bild:  Car Rentals / / CC BY-SA 2.0)

Nachdem zwischenzeitlich zahlreiche Gerichte dazu übergegangen waren, die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zu schätzen oder einen Mittelwert zwischen Fraunhofer und Schwacke zugrundezulegen, ist derzeit ein Trend zur Rückkehr zum Schwacke-Automietpreisspiegel zu beobachten.

Die Gerichte haben die Vorzüge dieser Schätzgrundlage erkannt und in Mietwagenprozessen wird immer wieder festgestellt, dass die Werte des Schwacke-Automietpreisspiegels deutlich realistischer sind als diejenigen des Fraunhofer-Marktpreisspiegels.

Ein aktueller Hinweis des Amtsgerichts (AG) Stuttgart unter Berufung auf die Rechtsprechungsänderung des Landgerichts Stuttgart als Berufungsinstanz verschafft dem Geschädigten Rechtssicherheit (Verfügung vom 20.10.2017, AZ: 42 C 446/17).

Nach Stuttgart kann entweder dann geklagt werden, wenn sich innerhalb des Gerichtsbezirks der entsprechende Unfall ereignet hat oder wenn der Versicherer dort seinen Sitz hat beziehungsweise von einer entsprechenden selbstständigen Zweigniederlassung aus reguliert wurde. Auch die Wohnorte von Fahrer oder Halter des unfallgegnerischen Fahrzeugs können die Zuständigkeit des AG Stuttgart begründen.

Der Rechtsanwalt des Geschädigten sollte die Rechtsprechungsänderung im OLG-Bezirk kennen und berücksichtigen.

In dem konkreten Verfahren vor dem AG Stuttgart forderte der Kläger als Unfallgeschädigter restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.244,33 Euro aus einem Verkehrsunfall vom 19.7.2016. Hierbei stand die Eintrittspflichtigkeit der verklagten unfallgegnerischen Versicherung dem Grunde nach fest.

Diese kürzte allerdings den in Form von Mietwagenkosten entstandenen Schaden, wobei sowohl die Tarifhöhe wie auch die Anmietdauer strittig waren.

Bezüglich der Schätzung der Mietwagenkosten gab das AG Stuttgart in seiner Verfügung vom 20.10.2017 einen wichtigen Hinweis. Das AG Stuttgart stellte fest:
„Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die nunmehr in Berufungssachen für Verkehrsunfallsachen allein zuständige 5. Kammer des LG Stuttgart darauf erkannt hat, dass ihrer Auffassung nach der Schwacke-Mietpreisspiegel die richtige Schätzgrundlage zur Ermittlung der Höhe von Mietwagenkosten ist und dies zum Anlass nimmt, die erstinstanzlichen Urteile, welche auf der Schätzgrundlage der Fraunhofer-Tabelle basieren, aufzuheben (Urteil vom 23.12.2015, AZ: 5 S 149/15; Urteil vom 17.12.2015, AZ: 5 S 146/15). Auch das OLG Stuttgart erachtet es als grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, dass die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage herangezogen wird (vgl. AZ. 7 U 31/13).

Aufgrund dessen sieht sich die zur Entscheidung berufene Tatrichterin dazu veranlasst, ihrer Entscheidung über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten gleichfalls die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zugrunde zu legen.“

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