Subjektbezogene Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten
Zu welchen Kosten ein Ersatzwagen nach einem Unfall vom Geschädigten anzumieten ist, hängt entscheidend von der konkreten Erfordernis für den Geschädigten ab.
Bei einem Unfall mitten in der Nacht von Samstag auf Sonntag und einem Heimweg von ca. 15 km, verbunden mit einem Arbeitsbeginn noch am Sonntag rechtfertigt sich die Anmietung eines direkt angebotenen und verfügbaren Ersatzfahrzeuges sofort nach dem Unfall und ist als subjektbezogen erforderlich im Sinne des § 249 BGB anzusehen. In diesem Fall ist auch ein so genannter „Unfallersatztarif“ erstattungsfähig, urteilte das Landgericht Braunschweig (Geschäftsnummer: 7 S 404/08).
Zudem findet bei der konkreten Anmietung eines Ersatzwagens keine Herabstufung im Hinblick auf die Fahrzeugklasse bei älteren verunfallten Fahrzeugen statt. Der Ersatz konkreter Mietwagenkosten ist nicht mit der Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung vergleichbar. Das landgerichtliche Urteil vom 10.02.2009 enthält zwei wichtige Feststellungen zu immer noch umstrittenen Fragen:
- Zum einen geht es um die Frage, wann der Geschädigte zur Anmietung zum so genannten „Unfallersatztarif“ berechtigt ist. Im konkreten Fall lagen diesbezüglich zahlreiche unfallbedingte Besonderheiten vor. Der Unfall ereignete sich in der Nacht von Samstag auf Sonntag, wobei sich der Geschädigte mit seinem nicht mehr fahrbereiten verunfallten Pkw ca. 15 km vom Wohnort entfernt befand.
- Zudem stand noch der Arbeitsbeginn am Sonntag bevor. Diese Besonderheiten trug der Rechtsanwalt des Geschädigten im Prozess ausführlich vor, sodass das Gericht zu dem Ergebnis kam, dass der konkret berechnete Unfallersatztarif in der konkreten Situation erforderlich war.
Betonung der subjektbezogenen Betrachtung
Das Landgericht Braunschweig betont die subjektbezogene Schadensbetrachtung im Hinblick auf die Ermittlung des erforderlichen Tarifs. Dies heißt nichts anderes, als dass der erforderliche Tarif nicht aus der nachträglichen Sicht des Gerichts oder gar der haftenden Versicherung zu ermitteln ist, sondern aus der konkreten Situation des Geschädigten im Zeitpunkt des Unfalls heraus (subjektbezogene Schadensbetrachtung).
Im Moment des Unfalls hatte der Geschädigte im konkreten Fall eben nicht entsprechende Vergleichsangebote zur Verfügung. Für ihn bestand auch keinerlei Möglichkeit solche Vergleichsangebote zu ermitteln. Der Geschädigte musste seine Mobilität unbedingt aufrecht erhalten, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen.
Wichtig ist also im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu den erforderlichen Mietwagenkosten auf den konkreten Fall bezogen vorzutragen, Argumente zu ermitteln und darzulegen, welche gerade im konkreten Fall den Ansatz des entsprechenden Mietwagentarifs rechtfertigen. Solche Argumente sollten sich unter Umständen auch bereits in der Mietwagenrechnung wiederspiegeln, um zu dokumentieren, welche unfallbedingten besonderen Leistungen erbracht wurden.
Fahrzeugwechsel wegen der Tarifhöhe
Das Landgericht Braunschweig zog die Möglichkeit in Betracht, dass der berechnete Tarif überteuert war. Dennoch mutete es dem Geschädigten nicht zu, nach wenigen Tagen einen Wechsel des Mietwagens durchzuführen und zu einem günstigeren Tarif anzumieten. Bei einer Anmietdauer von lediglich sechs Tagen sei dies unzumutbar.
Da der Geschädigte ein klassengleiches Fahrzeug angemietet hatte, nahm das Gericht einen Eigenersparnisabzug in Höhe von 10 % vom Grundtarif vor. Wichtig ist nunmehr, dass das Landgericht ausdrücklich eine Verpflichtung des Geschädigten zwei Klassen niedriger anzumieten, sofern das verunfallte Fahrzeug bereits älter war, ablehnte. Der Geschädigte ist berechtigt, auch bei älteren verunfallten Fahrzeugen, ein klassengleiches Fahrzeug anzumieten. Die Rechtssprechung zur Nutzungsausfallentschädigung ist nicht übertragbar (fünf Jahre alter Pkw eine Klasse niedriger, zehn Jahre alter Pkw zwei Klassen niedriger).
Die Argumente des Landgerichts überzeugen. Bei Nutzungsausfall handelt es sich um einen fiktiven Schaden. Die Tabellen gehen hier jeweils vom Nutzungswert eines neuen Fahrzeugs aus. Alte Fahrzeuge weisen im Hinblick auf Technik und Komfort einen geringeren Nutzungswert auf. Eine Herabstufung ist also gerechtfertigt. Anders bei der konkreten Anmietung eines Ersatzwagens. Das Landgericht argumentiert, dass dem Geschädigten hier nicht anzulasten ist, dass Autovermieter in der Regel keine älteren Fahrzeuge vorrätig halten. Damit wird ihm der Vorteil einer Komforterhöhung bzw. Ausstattungsverbesserung aufgedrängt. Dies kann nicht zu seinen Lasten gehen.
Mit dieser Entscheidung kann also dem immer wieder auftauchenden pauschalen Argument der Versicherer begegnet werden, der Geschädigte wäre verpflichtet gewesen klassenniedriger anzumieten. Auch zahlreiche Gerichte verfallen diesem Irrtum. Diese Herabstufung rechtfertigt sich allerdings lediglich bei Nutzungsausfall und nicht bei konkreter Anmietung eines Mietwagens. Dem Autovermieter sollte diese Argumentation bekannt sein.
Weitere Informationen aus den Gründen
Welche konkreten Bemühungen zur Ermittlung des günstigsten Mietwagentarifs von einem Geschädigten zu verlangen sind, ist einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu beurteilen.
Diese Möglichkeit (des nachträglichen Wechsels auf einen günstigeren Mietwagen, Anmerkung des Verfassers), ist hier jedoch nicht gegeben gewesen, da der Kläger das Ersatzfahrzeug ohnehin nur innerhalb eines kurzen Zeitraums von lediglich sechs Tagen genutzt hat. Ein derartig kurzen Anmietungszeitraum noch zu splitten und mehrere kurzzeitige Anmietungen vorzunehmen, ist dem Geschädigten in der Regel nicht zuzumuten.
Er (der Geschädigte, Anmerkung des Verfassers), darf auch grundsätzlich ein Ersatzfahrzeug des gleichen Modells wie sein unfallbeschädigtes Fahrzeug anmieten. Dass Autovermietungen in der Regel keine zehn Jahre alten Fahrzeuge vorhalten, ist dem Geschädigten wirtschaftlich nicht anzulasten.
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