Tankinhalt kann ersatzfähiger Schaden sein

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Wenn die Weiternutzung eines Fahrzeugs nach einem Unfall ausgeschlossen ist, kann der Wert des noch im Tank befindlichen Kraftstoffs erstattungsfähig sein.

Wenn die Weiternutzung eines Fahrzeugs nach einem Unfall ausgeschlossen ist, kann der Wert des noch im Tank befindlichen Kraftstoffs erstattungsfähig sein. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Solingen hervor (18.6.2013, Az: 12 C 638/12).

Zum Hintergrund: Wenn ein Fahrzeug einen Totalschaden erleidet, seine Reparatur also wirtschaftlich keinen Sinn mehr macht, weil die Reparaturkosten den Wert des Wagens wesentlich überschreiten, taucht inzwischen häufiger die Position "Tankfüllung" im Anspruchsschreiben des anwaltlich beratenen Geschädigten auf. Auch Sachverständige werden in Ihrem Gutachten vermerken, dass noch eine bestimmte Kraftstoffmenge vorhanden ist, wenn sie durch den Geschädigten hierzu aufgefordert werden.

In der Regel wenden Versicherungen jedoch gegen einen Ersatz der nicht genutzten Tankfüllung ein, dass diese entweder beim Verkauf des beschädigten Fahrzeuges dem Aufkäufer zusätzlich in Rechnung gestellt werden oder aber zuvor ohne allzu großen technischen Aufwand abgepumpt werden könne. Bei einem "normalen" Totalschaden sind diese Einwände nicht leicht von der Hand zu weisen. Ein Gerichtsverfahren allein wegen dieser Schadenposition wäre nicht zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug jedoch an tragenden Karosserieteilen so schwer beschädigt worden, dass eine weitere Nutzung so gut wie ausgeschlossen erschien – das Gericht sprach insoweit von einem "konstruktiven Totalschaden".

Aussage des Gerichts

Mit Hinweis auf die dauerhaft ausgeschlossene Nutzung des Fahrzeuges entschied das AG Solingen zugunsten des Geschädigten:

Der Kläger hat der Beklagten gegenüber einen Anspruch auf Zahlung von 77,00 € aus § 7 STVG in Verbindung mit § 115 VVG. Die Beklagte haftet für die Unfallschäden aus dem Unfall vom 06.06.2012. Dabei stellt auch der Kraftstofftankrest in Höhe von 55 Litern einen ersatzfähigen Schaden dar. Soweit die Beklagte bestreitet, dass sich im Tank ein entsprechender Kraftstoffrest befand, ist dieses Bestreiten nicht substantiiert. Der Kläger hat durch das Gutachten des Sachverständigenbüros, das den Kraftstoffrest ermittelt hatte, substantiiert dargelegt, das sich ein entsprechender Kraftstoffrest im PKW zum Unfallzeitpunkt befand. Der PKW hat einen sogenannten konstruktiven Totalschaden erlitten. Er wird dementsprechend nicht weiter gefahren. Insofern ist der Kraftstoff, der sich noch im Fahrzeug befand für den Kläger nutzlos und stellt eine Schadensposition dar. Hätte der Unfall nicht stattgefunden wäre der Kraftstoff vom Kläger verbraucht worden. Der Kraftstoffrest ist gem. § 287 ZPO zu schätzen und mit 1,40 € pro Liter anzusetzen, so dass sich insgesamt ein Wert von 77,00 € ergibt.

Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verstoßen, indem er den Kraftstoff nicht abgepumpt hat. Das Abpumpen des Kraftstoffes selber hätte dem Kläger Kosten verursacht. Es kann dem Kläger als Privatperson auch nicht zugemutet werden, dass er einen entsprechenden Vorgang organisiert. Zudem ist abgepumpter und sich bereits im Tank befindlicher Kraftstoff nicht derart werthaltig wie der an der Tankstelle zur Verfügung gestellte Kraftstoff. Daher ergibt sich nicht, dass ein Abpumpen des Kraftstoffes den Schaden tatsächlich vermindert, oder ausgeschlossen hätte.“

Das Urteil in der Praxis

Auch in den (letztlich seltenen) Fällen, dass die Nutzung eines Fahrzeuges aufgrund der Schwere der Beschädigungen dauerhaft ausgeschlossen erscheint, sollte sich ein Geschädigter nicht unbedingt auf die vorliegende Entscheidung aus Solingen verlassen. Ein anderes Gericht könnte durchaus anders entscheiden mit dem Hinweis, dass der Tankinhalt durch einen Abwrackbetrieb mit weniger Aufwand weiterverwendet werden kann als die meisten Teile, die beim Ausschlachten eines Fahrzeuges gewonnen werden.

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