Tatsächlich angefallene Reparaturkosten sind zu ersetzen
Das Amtsgericht Neu-Ulm befasste sich im Sommer 2016 mit der Frage, welche Reparaturkosten Unfallgeschädigte vom Schädiger oder dessen Versicherung zurückverlangen können.

Unfallgeschädigte können dem Schädiger die Reparaturkosten in Rechnung stellen, sofern diese als zweckmäßig und notwendig angesehen werden dürfen. Das Werkstattrisiko geht grundsätzlich zulasten des Schädigers. Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht (AG) Neu-Ulm am 8. Juli 2016 (AZ: 4 C 507/16).
Im verhandelten Fall ging es um Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 1. Juni 2015. Die Alleinhaftung der Beklagten war dabei unstrittig, lediglich zu einzelnen Posten gingen die Meinungen auseinander. Das AG Neu-Ulm gab dem Kläger recht. Dieser hatte den Schaden konkret abgerechnet. Das Gericht begründete sein Urteil wie folgt:
„Gemäß § 249 Abs.2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. […] Es darf jedoch gerade bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadenregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt hat und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt.“
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Erneuerung der Schutzleiste für das Einstiegsblech, die für die Außendichtung in Ansatz gebrachten Kosten und der Betrag für die Lackierung des Außengriffs ersatzfähig. Die Kosten für die Außendichtung und die Lackierung waren zudem bereits im vom Kläger eingeholten Kostenvoranschlag vorgesehen. Dass im Kostenvoranschlag die Erneuerung der Schutzleiste nicht vorgesehen war, steht dem nicht entgegen.
Das Urteil in der Praxis
Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach das sogenannte Werkstattrisiko grundsätzlich zulasten des Schädigers bzw. des hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherers geht.
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