Tatsächlich angefallene Verbringungskosten sind erstattungsfähig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Verbringungskosten, die sowohl im Sachverständigengutachten als auch in der Werkstattrechnung aufgeführt sind, hält das Amtsgericht Essen für erstattungsfähig.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Tatsächlich angefallene Verbringungskosten, die sowohl im Sachverständigengutachten als auch in der Werkstattrechnung aufgeführt sind, sind laut einem Urteil das Amtsgerichts (AG) Essen zu erstatten (13.09.2016, AZ: 131 C 265/16).

Zum Hintergrund: Der Kläger hatte ein Schadengutachten eingeholt und die Reparatur des Fahrzeugs auf dieser Grundlage beauftragt. Ausweislich des Sachverständigengutachtens beliefen sich die Verbringungskosten auf 118 Euro, welche von der Beklagten jedoch lediglich in Höhe von 80 Euro netto übernommen wurden. Der Klage hiergegen gerichteten Klage wurde stattgegeben.

Das AG Essen führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Kläger die von der Beklagten vorgenommene Kürzung in Höhe von 38,58 € nicht hinnehmen muss. Der Kläger hat den Reparaturauftrag auf der Grundlage des zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben. Sowohl im Sachverständigengutachten als auch in der Rechnung der Werkstatt wurden die Verbringungskosten mit 118 Euro in Rechnung gestellt.

Die Beklagte hat jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dazu vorgetragen, dass diese Verbringungskosten nicht ortsüblich bzw. überhöht sein sollen. Ihr einfaches, pauschales Bestreiten der tatsächlich angefallenen Verbringungskosten und des Zeitaufwand von einer Stunde ist im Hinblick auf die vorgelegte Rechnung nebst Stundenbeleg nicht ausreichend. Insbesondere durfte der Kläger als Geschädigter, der hier tatsächlich repariert und darauf basierend konkret abgerechnet hat, den von der Fachwerkstatt berechneten Geldbetrag für tatsächlich erforderlich halten.

Es handelt sich hier um Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des geschädigten Klägers für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Das Urteil in der Praxis

Auch das AG Essen schließt sich der einheitlichen Rechtsprechung an, dass tatsächlich angefallene Reparaturkosten, die bereits im zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten sind.

Der Geschädigte darf auf die Erforderlichkeit der im Gutachten ermittelten Reparaturkostenpositionen vertrauen und eine entsprechende Reparatur in Auftrag geben (vgl. auch AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 02.12.2016, AZ: 24 C 514/16; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.09.2015, AZ: 18 C 3143/15; AG Essen-Steele, Urteil vom 17.08.2016, AZ: 17 C 286/15; AG Essen, Urteil vom 02.01.2016, AZ: 135 C 121/15; AG Fürstenwalde/Spree, Urteil vom 09.07.2014, AZ: 26 C 299/13; AG Salzgitter, Urteil vom 14.10.2015, AZ: 22 C 57/15).

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