Tatsächlich angefallene Verbringungskosten sind zu erstatten
Das Amtsgericht Mettmann musste entscheiden, ob ein Unfallverursacher dem Geschädigten die Verbringungskosten zu erstatten hat. Von zentraler Bedeutung ist in einem solchen Fall das Schadengutachten.

Sind Verbringungskosten im Gutachten für eine Autoreparatur enthalten, muss der Schädiger diese tragen. Das Amtsgericht (AG) Mettmann schloss sich in einem Urteil vom 21. März 2017 (AZ: 21 C 375/16) dieser von anderen Gerichten geteilten Rechtsprechung an.
Im verhandelten Fall hatte der Unfallverursacher dem Geschädigten die Reparaturkosten vollumfänglich erstattet – mit Ausnahme der Verbringungskosten. Diese kürzte er von 178,50 Euro auf 92,50 Euro. Er begründete dies damit, dass die Kosten überhöht seien. Beispielsweise gebe es keine stichhaltige Erklärung für den einstündigen Zeitaufwand, außerdem sei der Stundenlohn zu hoch angesetzt worden. Dagegen klagte der Geschädigte, das AG Mettmann gab der Klage statt.
Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung des ohne den Unfall bestehenden Zustands erforderlichen Geldbetrag beanspruchen kann. Als erforderlicher Herstellungsaufwand sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.
Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Hierbei ist jedoch stets auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie etwaige bestehende Schwierigkeiten. Zudem muss er grundsätzlich nicht den ihm zugänglichen Markt erforschen, um möglichst preisgünstig reparieren zu lassen.
Vorlage der Rechnung genügt
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwands regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadenbehebung reicht dann nicht aus (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.07.2016, AZ: VI ZR 491/15).
Dem Vortrag des Klägers ist die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Dass die Verbringung tatsächlich erfolgt ist, war unstrittig. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger in einer anderen örtlichen Werkstatt die Leistung günstiger hätte erlangen können. Dieser Vortrag wäre aber erforderlich, da dem Kläger ein wirtschaftlicherer Weg zur Schadenbeseitigung hätte zur Verfügung stehen müssen, damit er diesen überhaupt hätte ergreifen können.
Für den Kläger ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die Verbringungskosten überhöht gewesen sein könnten, zumal diese bereits entsprechend im Sachverständigengutachten kalkuliert waren. Der Kläger durfte daher davon ausgehen, dass diese Kosten tatsächlich vollumfänglich angefallen und erforderlich sind.
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