Tatsächlich angefallene Verbringungskosten sind zu erstatten
Das Amtsgericht Coburg hält tatsächlich angefallene Verbringungskosten für erstattungsfähig – insbesondere wenn diese Kosten bereits im vom Kläger eingeholten Schadengutachten angeführt waren.

Das Amtsgericht (AG) Coburg hält tatsächlich angefallene Verbringungskosten für erstattungsfähig. Das gilt nach Ansicht der Richter insbesondere deshalb, weil diese Kosten bereits im vom Kläger eingeholten Schadengutachten angeführt waren (Urteil vom 14.07.2017, AZ: 15 C 696/17).
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Insbesondere weitere Verbringungskosten in Höhe von 116,28 Euro standen hierbei im Streit. Von den tatsächlich angefallenen Verbringungskosten in Höhe von 177,71 Euro regulierte die beklagte Haftpflichtversicherung lediglich eine Pauschale in Höhe von 80 Euro. Die Haftung der Beklagten stand dabei dem Grunde nach außer Streit.
Das AG Coburg sah die angefallenen Verbringungskosten für vollumfänglich erstattungsfähig, insbesondere auch deshalb, weil diese Kosten bereits im vom Kläger eingeholten Schadengutachten aufgeführt waren.
Nach Ansicht des Richters muss sich der Unfallgeschädigte auf die Kalkulation des Sachverständigen verlassen können und nichts anderes tun, als das Gutachten zur Grundlage seines Reparaturauftrags zu machen.
Im Hinblick auf das Regulierungsverhalten der beklagten Haftpflichtversicherung fand das AG Coburg deutliche Worte und führte hierzu wörtlich aus:
„Das Gericht nimmt aus einer Vielzahl hier geführter ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten irritiert zur Kenntnis, dass allgemeine Schadenersatzgrundsätze bei der beklagten Haftpflichtversicherung entweder unbekannt sind oder zu Lasten eines Unfallgeschädigten negiert werden, indem lediglich eine nicht nachvollziehbare Pauschale von 80 Euro auf die Verbringungskosten gezahlt wird.“
Das Urteil in der Praxis
Auch das AG Coburg vertritt die Auffassung, dass der Geschädigte auf die Erforderlichkeit der im Gutachten ermittelten Reparaturkostenpositionen vertrauen und eine entsprechende Reparatur in Auftrag geben darf. Damit schließt sich das Gericht einer Reihe weiteren Urteilen an (vgl. auch AG Bochum, Urteil vom 08.03.2017, AZ: 47 C 384/16; AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 02.12.2016, AZ: 24 C 514/16; AG Essen, Urteil vom 13.09.2016, AZ: 131 C 265/16; AG Essen-Steele, Urteil vom 17.08.2016, AZ: 17 C 286/15; AG Essen, Urteil vom 02.01.2016, AZ: 135 C 121/15; AG Salzgitter, Urteil vom 14.10.2015, AZ: 22 C 57/15; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.09.2015, AZ: 18 C 3143/15; AG Fürstenwalde/Spree, Urteil vom 09.07.2014, AZ: 26 C 299/13). Zudem bemängelt das Gericht, dass die allgemeinen Schadensersatzgrundsätze von den Kfz-Haftpflichtversicherungen unzureichend beachtet werden.
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