Teilehandel im Internet: Ersatz für Verschlechterung der Kaufsache im Fall des Widerrufs

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Der Bundesgerichtshof hatte im vergangenen Oktober über einen interessanten Fall aus dem Online-Teilehandel zu urteilen.

(Foto: BGH/Nikolay Kazakov)

In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof am 12.10.2016 stand ein Online-Teilekauf im Fokus der streitenden Parteien (AZ: VIII ZR 55/15). Bereits im Februar 2012 hatte der Kläger bei der Beklagten, die einen Onlinehandel für Autoteile betreibt, über deren Internetseite einen Katalysator nebst Montagesatz zu einem Gesamtkaufpreis von 386,58 Euro bestellt. Hierfür entfielen auf den Katalysator 351,99 Euro, auf den Montagesatz 17,59 Euro und weitere 17 Euro auf Versandkosten.

Am 07.02.2012 erhielt der Kläger von der Beklagten per E-Mail eine Bestätigung über den Versand der Ware, die mit einer Widerrufsbelehrung und Hinweisen zu den Widerrufsfolgen versehen war. Am 09.02.2012 erhielt der Kläger den Katalysator geliefert.

Im Anschluss hieran ließ der Kläger diesen von einer Vertragswerkstatt in seinen Mercedes S 420 einbauen. Als er nach einer kurzen Probefahrt feststellte, dass das Fahrzeug nicht mehr die vorherige Leistung erbrachte, widerrief er mit E-Mail vom 21.02.2012 sowie mit Schreiben vom 22.02.2012 seine auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung und sandte die Kaufsache am 22.02.2012 an die Beklagte zurück. Der Katalysator wies deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren auf.

Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung, der Katalysator sei durch die Ingebrauchnahme wertlos geworden. Sie rechnete daher mit einem hieraus resultierenden Wertersatzanspruch auf.

Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg gab sodann der Klage auf Rückzahlung des Gesamtkaufpreises von 386,58 Euro nebst Zinsen am 24.10.2012 statt (AZ: 21 C 30/12).

Das Landgericht Berlin als Berufungsinstanz änderte auf die zugelassene Berufung der Beklagten hin das erstinstanzliche Urteil ab und gab der Klage unter Berücksichtigung eines Wertersatzanspruches der Beklagten von 172,41 Euro nur in Höhe von 214,17 Euro nebst Zinsen statt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebte der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beziffert ihren Wertersatzanspruch auf 255,63 Euro und begehrte daher im Wege der Anschlussrevision die Abweisung der Klage, soweit sie einen Betrag von 130,95 Euro übersteigt.

Der BGH sah dies differenzierter und führt zu der Problematik wörtlich aus:
„1. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der in § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF für einen Anspruch der Beklagten auf Wertersatz erforderlichen Voraussetzungen rechtsfehlerfrei bejaht.

a) Der Einbau des Katalysators in das Fahrzeug des Klägers und sein anschließender Gebrauch im Rahmen einer kurzen Probefahrt gingen – anders als die Revision des Klägers meint – über eine nach § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF gestattete bloße Prüfung seiner Eigenschaften und seiner Funktionsweise hinaus und führten unstreitig zu einer Verschlechterung der Kaufsache in Form von deutlichen Gebrauchs- und Einbauspuren.

aa) Der Verbraucher soll nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Kaufsache zwar nicht nur in Augenschein nehmen, sondern darüber hinaus einer Prüfung auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise unterziehen können, ohne eine Inanspruchnahme für einen hieraus resultierenden Wertverlust befürchten zu müssen. Dies entspricht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der erklärten Zielsetzung des nationalen Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 17/5097, S. 15 [zum Nutzungswertersatz nach § 312e BGB aF], S. 17 [zu § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF]). Der Gesetzgeber hat ausweislich der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge anerkannt, dass eine Prüfung der Ware auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise in bestimmten Fällen über eine Inaugenscheinnahme hinaus auch eine Ingebrauchnahme erfordern kann (BT-Drucks. 17/5097, S. 17 [zu § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF] sowie S. 15 [zu § 312e BGB aF]; vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 22 [zur Vorgängerfassung]).

bb) Mit der Neufassung des § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF, bei der unter anderem die in der – bereits mit der Schuldrechtsreform eingeführten und bis zum 10. Juni 2010 geltenden – früheren Fassung des § 357 Abs. 3 BGB verwendete Formulierung "Prüfung der Sache" durch die Wendung "Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise" der Sache ersetzt wurde, wollte der Gesetzgeber die dem Verbraucher bisher eingeräumten Prüfungsmöglichkeiten nicht erweitern, sondern lediglich in Umsetzung der Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union erreichen, dass die Beweislast für die Frage, ob die Verschlechterung einer Sache auf einen für die Prüfung der Sache nicht erforderlichen Umstand zurückzuführen ist, auf den Unternehmer verlagert wird (BT- Drucks. aaO S. 17).

(1) Daher kommt den in der Gesetzesbegründung zu der mit der Schuldrechtsreform eingeführten Fassung des § 357 Abs. 3 BGB zur Veranschaulichung angeführten Beispielen nach wie vor Bedeutung für die Abgrenzung einer gestatteten Prüfungsmaßnahme von einer übermäßigen Nutzung zu. Danach soll der Verbraucher beispielsweise nicht für den Wertverlust aufkommen müssen, den etwa ein Kleidungsstück allein dadurch erleidet, dass es aus der Verpackung genommen und anprobiert wird, den ein Buch durch das bloße Aufschlagen und Durchblättern erfährt, oder der bei einem Kraftfahrzeug durch das Ausprobieren seiner Instrumente oder durch eine kurze Testfahrt auf einem nicht-öffentlichen Gelände eintritt (BT-Drucks. 14/6040, S. 200; vgl. auch BT- Drucks. 17/5097, S. 15; Senatsurteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09, aaO Rn. 20 f.).

(2) Die Vorschriften über den Widerruf von Willenserklärungen, die auf den Abschluss von Fernabsatzverträgen gerichtet sind, dienen der Kompensation von Gefahren aufgrund der fehlenden physischen Begegnung von Anbieter und Verbraucher und der in der Regel fehlenden Möglichkeit, die Ware oder Dienstleistung vor Vertragsschluss in Augenschein zu nehmen (BGH, Urteile vom 19. März 2003 – VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 243 [zu § 3 FernAbsG]; vom 21. Oktober 2004 – III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 399; vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09, aaO Rn. 23; jeweils mwN). Dementsprechend soll nach der Intention des Gesetzgebers ein Gleichlauf mit den Prüfungs- und Unterrichtungsmöglichkeiten im Ladengeschäft erreicht werden.

(a) Ausgehend von diesem Regelungszweck hat sich die Beurteilung, was im Einzelfall vom Tatbestandsmerkmal der Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise umfasst ist, zunächst daran zu orientieren, wie ein Verbraucher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft im stationären Handel typischerweise hätte verfahren können (BT-Drucks. 17/5097, S. 15 [zu § 312e BGB aF]; BT-Drucks. 17/12637 S. 63 [zu § 357 Abs. 7 BGB nF]; Senatsurteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09, aaO Rn. 23 [zu § 357 Abs. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung]; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 357 Rn. 45; MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 47; jeweils mwN). Der Verbraucher soll mit der Ware grundsätzlich so umgehen und sie so ausprobieren dürfen, wie er dies auch in einem Ladengeschäft hätte tun dürfen (BT-Drucks. 17/5097, S. 15). Ihm muss es zumindest gestattet sein, dieselben Ergebnisse wie bei einer Prüfung im Ladengeschäft zu erzielen (BT-Drucks. aaO).

(ID:44517429)