Schäden an Fahrzeugen von Autohäusern bzw. an Fahrzeugen, die in Autohäusern abgestellt sind, fallen grundsätzlich ebenfalls unter die Teilkaskoversicherung im Rahmen des Versicherungsbereiches der Kraftfahrtversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk. Dort sind die jeweiligen Entschädigungsklauseln und evtl. Höherstufungsklauseln im Einzelnen zu beachten.
Nach den aktuellen Kaskoversicherungsbedingungen, die nach der Neuregelung des VVG entsprechend geändert werden mussten, kann es nur zu einem Teilersatz des Fahrzeugschadens kommen, wenn der Fahrzeugführer bzw. -eigentümer „grob fahrlässig“ gehandelt hat.
Grobe Fahrlässigkeit dürfte in diesem Zusammenhang zum Beispiel vorliegen, wenn ein Fahrzeugführer oder Eigentümer das Fahrzeug in einem Hochwassergebiet trotz entsprechender Warnschilder oder auch Warnhinweise einfach in der Hoffnung stehen lässt, dass es nicht zu einem Hochwasserschaden kommen wird.
Gleiches gilt zum Beispiel, wenn der Fahrzeugführer in eine überschwemmte Unterführung in dem Glauben einfährt, dass er diese mit seinem Fahrzeug noch durchfahren kann, er allerdings entsprechend stecken bleibt.
Welchen Anteil des entsprechenden Schadens der Versicherungsnehmer in diesem Fall erhält, ist abhängig vom Grad des Verschuldens bei der groben Fahrlässigkeit, sodass hier keine generellen Angaben gemacht werden können.
Bei Vorsatz oder entsprechender Absicht des Fahrzeugführers oder Eigentümers besteht selbstverständlich keine Regulierungspflicht des Versicherers.
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