Teilkasko zahlt bei Überschwemmungsschäden

Seite: 3/3

Rechtsprechung zu Hochwasser- und Überschwemmungsschäden

LG Hamburg, Urteil vom 06.09.1996, AZ: 331 S 132/94

Ein Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er sein Fahrzeug morgens bei tagelang stürmischem Wetter und drohendem Hochwasser für die Dauer eines Arbeitstages auf einem Parkplatz im hochwassergefährdeten Bereich abstellt, obwohl im Rundfunk stündlich Sturmwarnungen ausgestellt wurden und dem Versicherungsnehmer bekannt war, dass bei Sturm allgemein mit Sturmfluten zu rechnen ist.

LG Hamburg, Urteil vom 08.06.1985, AZ: 323 S 4/95

Keine grobe Fahrlässigkeit soll vorliegen, wenn ein Versicherungsnehmer wie gewöhnlich sein Fahrzeug in einer Straße in einem außerhalb eines Hafengebiets liegenden Gewerbegebiet (in Hamburg) abstellt, das nicht als besonders durch Überflutungen gefährdetes Gebiet gekennzeichnet bzw. bekannt ist, und ihm die Gefahr einer drohenden Sturmflut nicht bekannt war.

OLG Köln, Urteil vom 19.08.1997, AZ: 9 U 88/96

Dem Inhaber einer Kfz-Werkstatt (Versicherungsnehmer) kann es nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden, wenn er trotz Radiomeldungen über die Gefahr einer Überflutung von Teilen des Stadtgebiets und damit seines Betriebsgeländes sich auf Aussagen seine Nachbarn verläasst, dass mit einer Überflutung seines Betriebsgrundstücks erst ab einem Rheinpegelstand von 10,20 m zu rechnen sei, und es unterlässt, die auf dem Betriebsgelände stehenden, teilweise fahrunfähigen Gebrauchtfahrzeuge vor der Überflutung weg zu transportieren.

Es ist jedoch grob fahrlässig, wenn er trotz diverser Radiomeldungen über die Gefahr, dass der Rhein in Kürze die Stützmauer überschreite und Teile des Stadtgebietes überschwemme, zum Feierabend das Betriebsgelände verlässt, anstatt das weitere Ansteigen des Wassers an Ort und Stelle zu beobachten, um notfalls die Fahrzeuge soweit wie möglich in Sicherheit bringen zu können.

Der Kfz-Kaskoversicherer muss beweisen, ob und gegebenenfalls wie viele der auf dem Betriebsgelände stehenden Fahrzeuge vom Versicherungsnehmer noch hätten in Sicherheit gebracht werden können, wenn er in seinem Betrieb geblieben und mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bei dem Pegelstand, bei dem die Überflutung sich abzeichnete, begonnen hätte, die Fahrzeuge an einen sicheren Ort zu bringen.

(ID:40069600)