Totalschaden: Restbenzin ist zu ersetzen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor und wird das Fahrzeug nach dem Unfall verschrottet, gehört der Tankinhalt grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden.

Eine Studie wirft den OEMs vor, bei den Verbrauchswerten nicht den wahren Spritbedarf abzubilden.
Eine Studie wirft den OEMs vor, bei den Verbrauchswerten nicht den wahren Spritbedarf abzubilden.
(Foto: Auto-Medienportal.Net/ACE)

Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor und wird das Fahrzeug nach dem Unfall verschrottet, gehört der Tankinhalt grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden. Dies hat das Amtsgericht (AG) Minden am 23.9.2016 festgestellt (AZ: 19 C 30/16). Soweit der Wagen weitergenutzt wird oder ein Abpumpen des im Tank verbliebenen Benzins in Betracht kommt, muss im Zweifel näher begründet werden, dass der Wert des Benzins bei der Ermittlung des Restwertes nicht berücksichtigt wurde.

Im konkreten Fall verunfallte der Kläger am 19.8.2015 mit seinem Fahrzeug, welches einen Totalschaden erlitt. Das AG Minden hatte lediglich über geltend gemachten Schadenersatz hinsichtlich des Tankinhalts zu entscheiden, die alleinige Haftung der Beklagten stand außer Streit.

Nach Auffassung des AG Minden ist der nutzlos gewordene Tankinhalt zu ersetzen. Der ursprünglich zum Verbrauch gedachte Kraftstoff konnte vom Kläger nicht mehr verbraucht werden, da das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat und daraufhin vom Kläger veräußert wurde.

Der restliche Tankinhalt ist weder im Wiederbeschaffungswert enthalten noch wird er vom Restwert umfasst oder bei Veräußerung des Fahrzeugs als wertbildender Faktor berücksichtigt. Der Kläger konnte den restlichen Treibstoff auch nicht anderweitig veräußern. Der Schaden ist mithin zu ersetzen.

Wörtlich heißt es in dem Urteil:

„Soweit die Beklagte den Füllstand des Tanks mit Nichtwissen bestritten hat, geht das Gericht aufgrund der eingereichten Lichtbilder, insbesondere des zweiten Lichtbildes, auf dem die gesamte Instrumententafel zu erkennen ist (Bl. 17 d.A.), davon aus, dass der Tank circa zu drei Viertel gefüllt gewesen ist. Dass das Lichtbild nach dem Unfall aufgenommen worden ist, zeigt sich bereits daran, dass auf dem Lichtbild auch die Laufleistung des Fahrzeugs festgehalten worden ist, welche mit der Laufleistung zum Unfallzeitpunkt übereinstimmt.

Nach den eingereichten Unterlagen umfasst der Tankinhalt ein Maximalvolumen von 55 l. Bei dem Fahrzeug handelt es sich offensichtlich um einen Benziner. Da weitere Angaben zum verwendeten Sprit seitens des Klägers nicht gemacht worden sind, kann das Gericht den Schaden allerdings lediglich gemäß § 287 ZPO schätzen. Bei einem Fassungsvermögen von 55 l und einer tatsächlichen Füllung von max. drei Vierteln sowie einem geschätzten Spritpreis zur Unfallzeit von circa 1,30 Euro ergibt sich nach Auffassung des Gerichts ein Schadensersatzanspruch von 50 Euro.”

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