Totalschaden: Restwertabzug bei Weiternutzung
Wird ein Fahrzeug trotz wirtschaftlichen Totalschadens weitergenutzt, so muss bei der Totalschadenabrechnung der vom Sachverständigen ermittelte Restwert berücksichtigt werden.
Wird ein Fahrzeug trotz wirtschaftlichen Totalschadens weitergenutzt, so muss bei der Totalschadenabrechnung der vom Sachverständigen ermittelte Restwert berücksichtigt werden. So hat das Amtsgericht Heidenheim in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 21.9.2010, AZ: 8 C 744/10) entschieden.
Gerade bei älteren Fahrzeugen ist die Reparatur nach einem Unfall häufig wirtschaftlich nicht sinnvoll, weil die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Bis zu einer bestimmten Grenze hilft dem Geschädigten, der sein Auto trotzdem behalten will, die sogenannte „130-Prozent-Grenze“. Aber diese Grenze wird häufig genug überschritten. Der Geschädigte erhält nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges. Je höher der Restwert ist, desto geringer die Schadenersatzsumme für den Geschädigten.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
„Der Kläger hat Anspruch auf restlichen Schadensersatz ... gemäß §§ 823 BGB gegen die beklagte Haftpflichtversicherung. Es lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Bislang hat die Versicherung den dem Kläger zustehenden Wiederbeschaffungsaufwand noch nicht vollständig reguliert.“ Nach Auffassung des Gerichts braucht sich der Kläger, der sein Fahrzeug zügig nach dem Unfall habe begutachten und reparieren lassen, nur den Restwert anrechnen zu lassen, der im eingeholten Sachverständigengutachten ausgewiesen ist. Die beklagte Vericherung sei indes nicht berechtigt, der Abrechnung ein abweichendes Restwertangebot in Höhe von 898,32 Euro zu Grunde zu legen.
Das Amtsgericht Heidenheim bezieht sich in seinem Urteil auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2009 (AZ XI ZR 316/09). Demnach ist ein Geschädigter, der sein Fahrzeug nach der Behebung des Unfallschadens weiter nutzt, genauso zu stellen wie ein Autofahrer, der sich in gleicher Situation zum Verkauf seines beschädigten Autos entschließt.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Sachverständige einen Gutachter mit der Schadenschätzung beauftragt. Der Gutachter hatte daraufhin drei konkrete Angebote auf dem regionalen Markt ermittelt un das höchste dieser Angebote seiner Schätzung zu Grunde gelegt.
„Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger alsbald nach Vorliegen des Gutachtens die Reparatur seines Autos durchführen ließ. Dabei verstieß er nicht gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II BGB.“
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