Transparenzregister Bei fehlendem Eintrag drohen jetzt Bußgelder

Von Doris S. Pfaff 2 min Lesedauer

Anbieter zum Thema

Unternehmen müssen seit Ende 2022 ihre wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister eintragen. Kfz-Händler sind außerdem dazu verpflichtet, sich als Güterhändler zu registrieren. Bei Verstoß droht seit dem 1. April ein Bußgeld.

Im Geldwäschegesetz (GWG) verankert ist das Transparenzregister, in das Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten eintragen müssen. Bei Verstößen dagegen drohen ab 1. April Bußgelder.(Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Im Geldwäschegesetz (GWG) verankert ist das Transparenzregister, in das Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten eintragen müssen. Bei Verstößen dagegen drohen ab 1. April Bußgelder.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Unternehmen sind aufgrund einer europäischen Richtlinie dazu verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen bzw. diese anzumelden. Die Meldepflicht ist für GmbHs zum 1. Juni 2022 und für alle übrigen Gesellschaften (wie z. B. KG, OHG) zum 31.12.2022 in Kraft getreten. Bis zum 1. April 2023 galt eine Übergangsfrist für Aktiengesellschaften. Weil die nun verstrichen ist, sind ab sofort Bußgelder möglich.

Für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) gilt die bußgeldfreie Zeit noch bis zum 1. Juli 2023. Alle anderen Gesellschaften müssen ab dem 1. Januar 2024 mit Bußgeldern rechnen. Ab Januar 2024 müssen sich außerdem alle Güterhändler bei der FIU (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) registrieren – unabhängig davon, ob sie Verdachtsmeldungen abgeben.

Wenn Unternehmen bislang ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, sollten sie nun zügig die jeweils wirtschaftlich Berechtigten melden, rät die Rechtsabteilung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK). Hintergrund ist das im Geldwäschegesetz (GwG) verankerte Transparenzregister, das auf einer europäischen Richtlinie basiert und seit Oktober 2017 auf nationaler Ebene gilt. Ziel dieses Registers ist, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Unstimmigkeiten melden

Neben der Verpflichtung, wirtschaftlich berechtigte Personen zu melden, gilt auch die Meldepflicht für die Unternehmen, wenn sie im Geschäftsverkehr selbst Unstimmigkeiten bei anderen Gesellschaften bemerken. ZDK-Jurist Stefan Laing erläutert: „Fehlerhafte und nicht vorgenommene Erstmeldungen zum Transparenzregister können insoweit künftig auch eher auffallen, wenn man als Unternehmen selbst verpflichtet ist, den wirtschaftlich Berechtigten offenzulegen, so zum Beispiel bei gewissen Finanzgeschäften oder Wareneinkäufen bei Güterhändlern.“ Denn alle nach dem Geldwäschegesetz (GWG) Verpflichteten müssen Unstimmigkeitsmeldungen an das Transparenzregister abgeben, wenn die vom Kunden angegebenen Daten zum wirtschaftlich Berechtigten nicht mit denen im Transparenzregister übereinstimmen, so die ZDK-Rechtsabteilung.

Der ZDK weist außerdem auf die Registrierungspflicht beim Verdachtsmeldeportal der FIU hin. Seit der letzten Gesetzesänderung des GWG gilt auch für Kfz-Händler als Güterhändler eine Registrierungspflicht beim Verdachtsmeldeportal „goAML“ der FIU (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen). ZDK-Rechtsexperte Laing: „Eine frühzeitige Registrierung ist zu empfehlen, da rund um den Pflichttermin 1. Januar 2024 aufgrund der Massen an Registrierungen Probleme nicht unwahrscheinlich sind.“

(ID:49317441)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung