Transportkosten bei Wiederbeschaffung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Auch die Transportkosten für ein Unfall-Ersatzfahrzeug sind „schadenersatzpflichtig“ und müssen deshalb von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet werden.

Auch die Transportkosten für ein Unfall-Ersatzfahrzeug sind „schadenersatzpflichtig“ und müssen deshalb von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet werden. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg als Berufungsinstanz in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 10.6.2010, AZ: 22 U 7/10) entschieden. Zudem entschied das OLG aufgrund des überzeugenden Vortrags der Geschädigten, dass die Autofahrerin im konkreten Fall als Ersatz für ihren totalgeschädigten, zwei Jahre alten Gebrauchtwagen auch ein gleichwertiges, nahezu neuwertiges Auto anschaffen durfte.

Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin mit ihrem Wagen bei einem Verkehrsunfall unverschuldet einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Deshalb verlangte sie von der gegenerischen Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz des gutachterlich ermittelten Wiederbeschaffungswert sowie die Erstattung von Transportkosten für die Überführung des Ersatzfahrzeugs in Höhe von 495 Euro. Die Versicherung regulierte allerdings nur die Kosten der Wiederbeschaffung. Daraufhin klagte die Autofahrerin vor Gericht und forderte volle Kostenerstattung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg bewertete auch die Transportkosten für das Ersatzfahrzeug als „schadensersatzpflichtig“ und sprach der Klägerin deshalb volle Kostenersattung zu.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„ ... Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Transportkosten ist davon auszugehen, dass die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs nach einem Totalschaden kein Fall der Kompensation im Sinne von § 251 BGB ist, sondern eine Form der Naturalrestitution. Denn das schadensersatzrechtliche Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache, sondern besteht in umfassender Weise darin, einen Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich betrachtet der ohne das Schadensereignis bestehenden fiktiven Lage entspricht. Dieses Ziel kann bei der Beschädigung eines Fahrzeugs auch dadurch erreicht werden, dass der Geschädigte ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erwirbt.

Dem Rechtscharakter der Naturalrestititution steht dabei nicht entgegen, dass sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht auf die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs beschränkt hat, sondern statt eines etwa zweijährigen Gebrauchtwagens einen im Übrigen gleichartigen Neuwagen erworben hat. Darüber hinaus konnte die Klägerin glaubhaft vortragen, dass zum Zeitpunkt des Kaufs kein gleichwertiger Gebrauchtwagen (ein etwa zwei Jahre zugelassener Mitsubishi Colt 1.3 MPi Motion) angeboten worden sei, weshalb sie einen gleichartigen Neuwagen (Mitsubishi Colt 1.3 Motion Plus) erwarb.

Die Ersatzbeschaffung ist unmittelbare und adäquate Folge des schädigenden Verhaltens der Beklagten. Die Höherwertigkeit des Ersatzwagens gegenüber dem totalgeschädigten Unfallfahrzeug führt mithin nicht zu einer Unterbrechung des Kausalverlaufs, wie das Landgericht gemeint hat. Die Beschaffung eines neuwertigen Wagens stellt auch keine ungewöhnliche Reaktion der Geschädigten dar. Das Interesse der Beklagten an einer Beschränkung der Haftung im Hinblick auf die Höherwertigkeit des Ersatzfahrzeugs wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die Klägerin hat das für die Naturalrestitution geltende Wirtschaftlichkeitsgebot durch die Durchführung der Ersatzbeschaffung somit nicht verletzt ...“.

Praxis:

Die Besonderheit am Fall des OLG Naumburg ist, dass das Gericht aufgrund des Vortrags der Geschädigten, dass die vorgenommene Wiederbeschaffung die wirtschaftlichste ist, auch die Anschaffung eines nahezu neuwertigen Autos oder gar Neuwagens zulässt - auch dann, wenn das Unfallfahrzeug zum Totalschadenzeitpunkt bereits rund zwei Jahre alt war. Es kommt hier immer auf die Umstände des Einzelfalls und den entsprechenden Sachvortrag an. Noch interessanter an dem Urteil ist, dass das Gericht für diesen Fall sogar die Transportkosten für die Überführung des Ersatzfahrzeugs in Höhe von 495 Euro als „schadensersatzpflichtig“ ansah und deshalb der Klägerin zusprach.

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