Trotz „Fracke“: Versicherung muss Nebenkosten zahlen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Das Amtsgericht Hagen hat den fragwürdigen Mittelwert zwischen Fraunhofer und Schwacke zur Ermittlung notwendiger Mietwagenkosten gebildet. Bei der Festlegung notwendiger Nebenkosten zeigte sich das Gericht großzügiger.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Sowohl der Mietpreisspiegel von Schwacke als auch der Fraunhofer-Marktpreisspiegel Mietwagen haben nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Hagen Schwächen. Das hindert das Gericht aber nicht an der Bildung eines Mittelwerts, um angemessene Mietwagenkosten zu ermitteln. Gleichzeitig werden dem Geschädigten Nebenleistungen zugesprochen (Urteil vom 15.08.2016, AZ: 15 C 66/16).

Im verhandelten Fall musste die Klägerin nach einem unverschuldeten Unfall am 2. August 2015 zur Überbrückung des Ausfalls ihres Fahrzeugs einen Ersatzwagen anmieten. Die hierfür seitens der Autovermietung berechneten Kosten wollte sie von der unfallgegnerischen Versicherung als Schaden ersetzt erhalten. Diese erkannte unter Berufung auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel nur einen Teil der Kosten an und zahlte lediglich einen Teil des Schadens.

Die Autofahrerin machte daraufhin gerichtlich die ausstehenden Zahlungen geltend und gewann weitaus überwiegend. Das AG Hagen sprach weitere 131,51 Euro Mietwagenkosten zu. Das Urteil ist nicht mehr berufungsfähig und damit rechtskräftig.

Die Aussage des Gerichts

Zunächst beschäftigte sich das AG Hagen mit der Wahl der richtigen Schätzgrundlage. Berücksichtige man die allgemein aufgezeigten Vor- und Nachteile sowohl des Schwacke-Automietpreisspiegels als auch des Fraunhofer-Marktpreisspiegels Mietwagen, so sei es sachgerecht, keine der beiden Listen isoliert heranzuziehen, sondern im Rahmen der dem Gericht offenstehenden freien Schätzung des angemessenen Normaltarifs gemäß § 287 ZPO auf den Mittelwert zwischen den beiden Markterhebungen abzustellen (OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, AZ: 9 U 142/15; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, AZ: 15 U 186/12).

Hinsichtlich eines Abzugs wegen Eigenersparnis hielt das Gericht 4 Prozent für ausreichend. Die angesetzten 10 Prozent der Versicherung erschienen dem Gericht unangemessen hoch, da in der Regel nur eine geringere Abnutzung des Fahrzeugs anzusetzen sei.

Weiterhin wollte die Versicherung nicht einen Aufpreis für die Winterbereifung zahlen. Dazu war das AG Hagen der Ansicht, dass es dem Autovermieter freistehe, für die notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen. Zudem seien Leistungen wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät gesondert zu berechnen. Mehr noch: „In Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste sind sie allein nach der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-)Werte zu schätzen.“

Sodann gewährte das Gericht einen unfallbedingten pauschalen Aufschlag auf den „Fracke-Normaltarif“ in Höhe von 20 Prozent. Zwar habe keine Eil- oder Notsituation der Klägerin vorgelegen, jedoch könne sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs bzw. eines pauschalen Aufschlags auch aus weiteren Gründen ergeben. Als solche Gründe sah das AG Hagen die nicht zumutbare Vorfinanzierung, die nicht vorhersehbare Mietdauer, das Fehlen einer Kilometerbegrenzung und die Bereithaltung eines vergleichbaren Fahrzeugs an. Nach der Rechtsprechung des BGH komme es nicht darauf an, ob die Sonderleistungen auch tatsächlich konkret angefallen seien.

Beurteilung für die Praxis

Das Urteil hinterlässt einen zwiespältigen Eindruck. Einerseits schätzt das AG Hagen anhand eines zweifelhaften Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer. Inkonsequent erscheint insbesondere, dass zum einen der Mittelwert herangezogen wird, sich zum anderen das Gericht allerdings wieder bei den Nebenkosten beim Schwacke-Automietpreisspiegel bedient, nachdem der Fraunhofer-Marktpreisspiegel solche Nebenkosten nicht ausweist. Dieser Umstand macht deutlich, dass der Fraunhofer-Marktpreisspiegel als Schätzgrundlage letztendlich ungeeignet ist.

Andererseits gewährt das AG Hagen einen pauschalen Aufschlag von 20 Prozent auf den so ermittelten Tarif und stellt zu Recht in Übereinstimmung mit dem BGH fest, dass es hier lediglich auf allgemeine unfallbedingte Besonderheiten ankommt, welche einen pauschalen Aufschlag rechtfertigen.

Zu begrüßen ist auch die klare Aussage des AG Hagen zu den Nebenkosten. Werden derartige Zusatzleistungen angeboten und üblicherweise auch gesondert abgerechnet, wovon auszugehen ist, so kann sie der Geschädigte auch als schadenanspruchserhöhend geltend machen.

(ID:44307628)