Überführung für Neufahrzeug bezahlt Versicherung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Eine Ersatzbeschaffung liegt auch dann vor, wenn statt des beschädigten Gebrauchtfahrzeugs ein teureres Neufahrzeug angeschafft wird. Unter Umständen sind die entsprechenden Überführungskosten vom Schädiger zu tragen.

Eine Ersatzbeschaffung liegt auch dann vor, wenn statt des beschädigten Gebrauchtfahrzeugs ein teureres Neufahrzeug angeschafft wird. Unter Umständen sind die dafür angefallenen Überführungskosten vom Schädiger zu tragen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) des Landes Sachsen-Anhalt am 10.06.2010 entschieden (AZ: 2 U 7/10).

Im vorliegenden Fall ging es um die Beschädigung eines zwei Jahre alten Mitsubishi. Der Geschädigte beschloss, sich als Ersatz statt eines entsprechenden Gebrauchtwagens einen Neuwagen anzuschaffen. In diesem Fall bezahlt die gegnerische Versicherung Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes inklusive Mehrwertsteuer. Wegen der Mehrwertsteuer ist es wichtig, dass der Kauf auch eines höherwertigen bzw. neuwertigen Ersatzfahrzeugs als „Naturalrestitution“ im Sinne des §249 I BGB anzusehen ist. Dies wird vom BGH seit längerem anerkannt und in der Entschädigungspraxis alltäglich durchgeführt.

Den Ersatz des gesamten Neupreises des Fahrzeugs konnte der Geschädigte also selbstverständlich nicht verlangen. Wie aber sieht es mit den Kosten für die Überführung des neuen Fahrzeugs aus? Das OLG Sachsen-Anhalt folgert aus der Natur des Anspruches (Naturalrestitution, s.o.), dass auch Nebenkosten wie Überführungskosten zu tragen sind. Voraussetzung dafür war aber die Überzeugung des Gerichts, dass ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug für den Geschädigten nicht ohne weiteres vor Ort zu haben war. Ein Nachweis, der in vielen Fällen leicht zu führen sein dürfte. Ob andere Oberlandesgerichte in dieser Frage genauso entscheiden, bleibt allerdings abzuwarten.

Auszug aus der Urteilsbegründung:

1. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten wegen des unfallbedingten wirtschaftlichen Totalschadens an ihrem Fahrzeug umfasst auch die Kosten des Transports des Ersatzfahrzeuges von Sch. an den Wohnsitz der Klägerin in Höhe von 495 Euro.

a) Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Transportkosten ist davon auszugehen, dass die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges nach einem Totalschaden kein Fall der Kompensation i.S. von §251 BGB ist, sondern eine Form der Naturalrestitution. Denn das schadenersatzrechtliche Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache, sondern besteht in umfassenderer Weise darin, einen Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich betrachtet der ohne das Schadensereignis bestehenden fiktiven Lage entspricht. Dieses Ziel kann bei der Beschädigung eines Fahrzeuges auch dadurch erreicht werden, dass der Geschädigte ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erwirbt (vgl. BGH, Urteil v. 15. Oktober 1991, VI ZR 314/90 – BGHZ 115, 364; Urteil v. 30. November 1999, VI ZR 219/98 – BGHZ 143, 189; Urteil v. 20. April 2004, VI ZR 109/03 – BGHZ 158, 388).

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