Überführung zur Werkstatt nicht erstattungsfähig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Überführungskosten eines fahrtüchtigen Unfallfahrzeugs zur Reparaturwerkstatt müssen nicht erstattet werden.

Das Amstgericht (AG) Dillenburg führt anschaulich aus, dass Zeitaufwand und Transportkosten im Rahmen der Verbringung und Abholung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs zur Reparaturwerkstatt unter keinem rechtlichen Aspekt erstattungsfähig sind. Dies gilt auch, wenn ein Gewerbetreibender sein Personal mit dem Hin- und Rücktransport des Fahrzeugs beauftragt. Grundsätzlich werden auch Fahrtkosten durch die allgemeine Nebenkostenpauschale abgegolten.

In dem vor dem AG Dillenburg verhandelten Rechtsstreit (12.03.2015, AZ: 5 C 475/14) begehrte die Klägerin die Überführungs- und Personalkosten, die zwecks Verbringung und Abholung des unfallbeschädigten, gleichwohl fahrbereiten klägerischen Fahrzeugs in die Reparaturwerkstatt angefallen sind.

Das AG Dillenburg hielt diese Kosten für nicht erstattungsfähig. Es könne dahingestellt bleiben, ob derartige Kosten Allgemeinkosten darstellen, welche das allgemeine Lebensrisiko verwirklichen, oder Kosten, welche im Rahmen der pauschalen Unkostenpauschale erstattet werden.

Jedenfalls sind Kosten, welche ausschließlich in dem Verbringen und Abholen des Fahrzeugs begründet sind, nicht erstattungsfähig. Es handelt sich nicht um sogenannte Verbringungskosten, welche im Rahmen der Verbringung des Fahrzeugs in eine Lackierwerkstatt anfallen.

Insbesondere musste das Fahrzeug auch nicht wegen Fahruntüchtigkeit abgeschleppt werden.

Die Klägerin war auch nicht berechtigt, der Beklagten Kosten für etwaiges Personal in Rechnung zu stellen. Kosten, welche durch das Überführen unfallbeschädigter Fahrzeuge durch eigenes Personal in die Werkstatt und zurück entstehen, sind als Gemeinkosten nicht erstattungsfähig (vgl. AG Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 26.10.1977, AZ: 6 C 765/77).

Auch eine Privatperson hat keinen Anspruch auf Verdienstausfall für das Verbringen des unfallbeschädigten Fahrzeugs in die Werkstatt (vgl. AG Wiesbaden, Urteil vom 18.09.2007, AZ: 93 C 2235/07). Das Gericht hielt eine Verbringung des Fahrzeugs nach Ende der Arbeitszeit für zumutbar.

Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug zwar nach der regulären Arbeitszeit durch das Personal in die Werkstatt überführt. Wenn allerdings eine Privatperson hierfür keinen Ersatz verlangen kann, gilt für Gewerbetreibende, welche ihr Personal hierfür abstellen, nichts anderes.

(ID:43513480)