„… Im Übrigen ist die von der Preisangabenverordnung u.a. bezweckte Preistranzparenz, insbesondere die Ermöglichung eines möglichst einfachen und unkomplizierten Preisvergleichs, nachhaltig und erheblich tangiert, wenn der an einem Neuwagenkauf interessierte und sämtliche einschlägigen Werbeanzeigen insoweit auf den Preis hin vergleichende Verbraucher künftig bei jeder Pkw-Preiswerbung längere Zeit im Kopf nachrechnen oder gar zum Taschenrechner greifen müsste, wie viel ihn beispielsweise ein beworbenes Fahrzeug bei einem „Preis“ von 6.999 Euro plus Überführungskosten“ von 599 Euro denn, „nun wirklich“ kosten würde, und diesen „wirklichen“ ihn allein interessierenden Preis (im Beispiel: 7.598 Euro) dann auch noch irgendwo notieren müsste, um eine vergleichen Übersicht aller „wirklichen Preise“ für einen bestimmten Fahrzeugtyp auf dem Markt zu erlangen. Es kann nach Auffassung des Senats nicht Aufgabe der Wettbewerbsgerichte sein, über eine solch extensive Anwendung der besagten Bagatellausnahmevorschrift dazu beizutragen, dass der Zweck der Preisangabenverordnung in diesem Punkt derart tief greifend konterkariert wird.
Schon der hier von der Händlerseite stets verwendete Begriff der Überführungskosten sucht nach Auffassung des Senats die Argumentationsgedanken in diesem Zusammenhang im Grunde in eine unrichtige, verbraucherunfreundliche Sicht zu lenken. Denn das sind nicht „Kosten“ des Letztverbrauchers, sondern solche des Händlers, der nämlich in seinem Ladengeschäft Waren an Letztverbraucher anzubieten, zu verkaufen und zu veräußern sucht, und dessen alleinige Sache es deshalb ist, diese Ware überhaupt erst einmal in sein Ladengeschäft gelangen zu lassen. Letztverbraucher schließen mit Pkw-Händlern regelmäßig keine Transportverträge, sondern Kaufverträge. Der Pkw-Handel mit Neufahrzeugen ist (jedenfalls in seiner herkömmlichen und auch hier in Rede stehenden Spielart) kein Fernabsatzgeschäft. Deshalb gibt es keine Versandkosten und im Grunde auch keine Überführungs“kosten“, dies jedenfalls nicht für den Käufer. Wenn man so will, handelt es sich deshalb bei einem noch beim Hersteller und nicht beim Händler stehenden Personenkraftwagen aus der Sicht des beim Händler einkaufenden Letztverbrauchers um ein noch unfertiges Produkt, weil er mit diesem Personenkraftwagen, da ortsabwesend, noch nicht fahren kann. Entwickelt man diesen Gedanken zum „noch unfertigen Produkt“ weiter, dann ist die streitgegenständliche Werbung vergleichbar etwa mit „Preis 6.999 Euro zzgl. Lenkradkosten 599 Euro“. Dass dies aber nicht lediglich ein Bagatellverstoß gegen die Preisangabenverordnung wäre, sollte einleuchten.
Der Berufung bleibt der Erfolg im Übrigen auch dann versagt, wenn man eine Unzulässigkeit der gemäß § 4 Nr. 11 UWG unlauteren Handlungen nach § 3 Abs. 1 UWG etwa wegen fehlen-der Einigung zur spürbaren Beeinflussung der Interessen von (Mitbewerbern und) Verbrauchern würde verneinen wollen. Denn die gemäß § 4 Nr. 11 UWG unlauteren Handlungen der Beklagten sind auch gemäß § 3 Abs. 2 UWG unzulässig, weil sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Dass dem so ist, folgt aus dem systematischen Zusammenspiel von § 3 Abs. 2 UWG mit der Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen:
Gemäß der zuletzt genannten Vorschrift gilt die Angabe des Endpreises (abgesehen von hier nicht einschlägigen Fällen) dann als „wesentliche“ Information i.S. von § 5a Abs. 2 UWG, wenn Waren – wie hier- unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Und nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern i.S. des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die „wesentlich“ ist. Ist sonach aber eine solche In-formationspflicht verletzt, dann steht fest, dass dies zu einer relevanten Fehlvorstellung führt (siehe Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. § 5a Rdnr.57, m.w.N). Und mit der Bejahung der Wesentlichkeit sind unwiderlegbar auch die Erfordernisse des § 3 Abs. 2 UWG er-füllt, weil sich die Wesentlichkeit nach § 5a Abs. 2 UWG gerade dadurch definiert, dass der Verbraucher „im Sinne des § 3 Abs. 2 … beeinflusst“ wird (Bornkamm a.a.O. RdNr. 56, vgl. auch schon Senat, Urt. 24.02.2012 – 5 U 9/11 (zu § 2 PAngV).
Stand: 08.12.2025
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Das gleiche Ergebnis wie vorstehend (Unzulässigkeit gemäß § 3 Abs. 2 UWG) lässt sich im Übrigen auch aus § 5a Abs. 4 UWG i.V. mit Art. 3 Abs. 4 RL 98/6 EG du der dort geregelten Pflicht zur Endpreisangabe herleiten (dazu auch Senat, Urt. V. 24.02.2012 – 5 U 9/11). …“