Übersetzungskosten sind Kosten der Rechtsverfolgung
Ein Geschädigter aus dem Ausland kann die Kosten für eine Übersetzung der Unfallschilderung geltend machen.

Ein Geschädigter aus dem Ausland kann die Kosten für eine Übersetzung der Unfallschilderung als Kosten der Rechtsverfolgung geltend machen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Freudenstadt hervor (20.3.2014, AZ: 4 C 479/13).
Zum Hintergrund: Bei Verkehrsunfällen gilt das Recht des Staates, auf dessen Gebiet der Unfall passiert. Wenn ausländische Verkehrsteilnehmer unverschuldet in einen Verkehrsunfall in Deutschland verwickelt werden, stoßen sie bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen häufig an sprachliche Barrieren. Etwa durch die Einschaltung eines deutschen Rechtsanwaltes kann hier bezüglich der juristischen Fragen Abhilfe geschaffen werden.
Insbesondere bei abweichenden Darstellungen des Unfallgeschehens machen die eintrittspflichtigen Versicherungen eine Schadenersatzleistung häufig von einer überzeugenden Unfalldarstellung des Geschädigten abhängig. Eine Unfallschilderung etwa auf Polnisch wird zumindest dazu führen, dass die Regulierung erheblich länger auf sich warten lässt.
Es stellt sich daher die Frage, ob ein Geschädigter neben den Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwaltes nicht auch die Kosten für die Übersetzung einer Unfallschilderung als Rechtsverfolgungskosten geltend machen kann.
Aussage des Gerichts
Das AG Freudenstadt hat diese Frage ohne größeren juristischen Argumentationsaufwand bejaht:
„Die Haftung der Beklagten für das Unfallereignis vom 17.06.2013 ist unstreitig.
Die Ansprüche für die am Fahrzeug der Klägerin entstandenen Schäden sind im vollen Umfang ausgeglichen, streitig ist lediglich der Ersatz für die entstandenen Dolmetscherkosten.
Auch diese sind für eine ordnungsgemäße Rechtsverfolgung erforderlich. Der Vortrag der Klägerin, die Angaben des polnischen Fahrers des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallgeschehen in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, um die im deutschen Sprachraum erfolgende Unfallabwicklung durchführen zu können, ist glaubhaft und mittels der Dolmetscherrechnung (Anlage K 2, 81. 13 der Akte) auch hinreichend nachgewiesen.
Die Argumentation der Beklagten, dass es einen allgemeinen Grundsatz, dass solche Kosten erstattungspflichtig seien, nicht gebe, ist durchaus zutreffend. Entscheidend sind, wie richtig vorgetragen, die Umstände des Einzelfalls. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Umstände im konkreten Fall auch so, dass die Dolmetscherkosten als Rechtsverfolgungskosten Teil des erstattungspflichtigen Schadens sind.
Auch wenn die Klägerin als Transportunternehmen, welches internationale Transporte, insbesondere auch nach Deutschland, durchführt, viele schriftliche Angelegenheiten auch ohne Dolmetscher regeln kann, stellt die juristische Klärung und Abwicklung des Schadensfalls eine Besonderheit dar, weshalb die Klägerin sich der Unterstützung eines deutschen Rechtsanwalts bediente.
Damit dieser seine Arbeit sachgerecht erledigen konnte, war die Übersetzung der Aussage des polnischen Fahrers erforderlich.
Sofern man die Argumentation der Beklagten folgen wollte, würde man nämlich nicht lediglich das Erfordernis der Dolmetscherkosten bestreiten, sondern (weitergehend sogar) die Berechtigung der Klägerin, sich zur Schadenabwicklung der Hilfe eines Rechtsanwaltes aus dem Staat des Schadensfalles zu versichern.Dies ist jedoch unzutreffend.“
Das Urteil in der Praxis
Wie bei Unfällen von Deutschen im Ausland ist auch bei Unfällen von Ausländern in Deutschland mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Regulierung zu rechnen.
Zwar haben dank der EU die jeweiligen Ausländer mittlerweile grundsätzlich einen Ansprechpartner in ihrem Heimatland, an den sie ihre Ansprüche richten können. Man gewinnt jedoch häufig den Eindruck, als bestünde das Geschäftsmodell dieser Firmen darin, berechtigte Ansprüche einfach auszusitzen – in der Hoffnung, dass der Geschädigte den Aufwand einer Klage scheut. Eine Übersetzung und damit der direkte Draht zum ausländischen Versicherer kann hier durchaus helfen.
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