Überzogene Nebenkosten sind nicht einklagbar
Gutachtens-Rechnungen, bei denen die Nebenkosten weder „transparent“ noch „betriebswirtschaftlich nachvollziehbar“ sind, sind nicht erstattungsfähig.

Gutachtens-Rechnungen, bei denen die Nebenkosten weder „transparent“ noch „betriebswirtschaftlich nachvollziehbar“ sind, sind nicht erstattungsfähig. So hat das Amtsgericht (AG) München in einem jetzt veröffentlichten Urteil (11.7.2014, AZ: 343 C 7578/14) entschieden.
Im vorliegenden Fall begehrte ein Unfallsachverständiger (Kläger) von der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung (Beklagte) restliche Sachverständigenkosten für ein von ihm erstelltes Schadensgutachten – aus abgetretenem Recht. Das Gericht wies die Klage wegen „unangemessen hoher Nebenkosten“ vollumfänglich ab.
Zu den Urteilsgründen
Das AG München führte in seinen Entscheidungsgründen zunächst aus, dass der Sachverständige gemäß § 632 Abs. 2 BGB die „übliche Vergütung“ verlangen könne. Diese ist definiert als Vergütung, „die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise gewährt zu werden pflegt“. Ebenso sei nicht zu beanstanden, wenn ein aus Grundhonorar und Nebenkosten zusammengesetztes Honorar in Rechnung gestellt wird. Als Schätzgrundlage für das Grundhonorar zog das Gericht die BVSK-Honorarbefragung 2013 heran.
Die berechneten Nebenkosten allerdings waren aus Sicht des Gerichts „unangemessen hoch“. Die Rechtsprechung weigere sich nicht ohne Grund immer öfter, die in Ansatz gebrachten Kosten-Positionen ungekürzt zu übernehmen.In Fachkreisen sei bekannt, dass Fotokosten, Schreib-/Kopierkosten und Telefonpauschalen berechnet würden, obwohl jeder Sachverständige inzwischen einen Computer benutzt – d.h. Fotos digital bearbeitet und einstellt, elektronische Textbausteine verwendet und per E-Mail korrespondiert. Den geltend gemachten Kosten-Positionen stünden deshalb keine entsprechenden Kosten gegenüber.
Das Gericht stellte im konkreten Fall fest, dass die berechneten Nebenkosten ein Vielfaches der Werte nach dem Sachverständigen-Vergütungs-Gesetz (JVEG) betrügen.
Nach dem JVEG könnten pro Kilometer 0,30 Euro, statt – wie vorliegend – 1,10 Euro abgerechnet werden. Für eine farbig bedruckte Seite mit beliebig vielen Fotos seien 2,00 Euro, statt 2,40 Euro pro Foto anzusetzen (konkret: 6 Fotos auf 3 Seiten). Für den zweiten Bildersatz seien pro Seite 0,50 Euro vorgesehen, wohingegen vorliegend 9,00 Euro abgerechnet worden seien. wurden.
Schreibkosten würden nach dem JVEG pro Anschlag bezahlt, wobei ca. 55 Anschläge pro Zeile und 30-40 geschriebene Zeilen pro Seite in Ansatz gebracht würden, mithin ca. 1,80 Euro pro Seite. Vorliegend wurden 3,00 Euro pro Seite berechnet. Für kopierte Seiten erhalte der Gerichtssachverständige 0,50 Euro je Seite, vorliegend wurden 1,00 Euro je Seite berechnet. Lediglich die Telefon- und Portopauschale entspreche dem Satz im JVEG.
Dazu heißt es in der Urteilsbegründung: „Das Gericht geht davon aus, dass die im JVEG angesetzten Beträge betriebswirtschaftlich kalkuliert sind. Da die vom Kläger berechneten Nebenkosten im Vergleich hierzu mehrfach überzogen sind, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die berechneten Sätze wegen Wucher im Rahmen des nach § 632 Abs. 2 BGB geschuldeten Honorars nicht erstattungsfähig sind.“
Deshalb setzte das Gericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die angemessene Vergütung der Nebenkosten selbst nach Maßgabe des JVEG fest: Das AG München kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Kläger für das angefertigte Gutachten maximal 487 Euro hätte berechnen dürfen. Da die beklagte Versicherung vorgerichtlich bereits 497 Euro bezahlt hatte, wurde die Klage des Gutachters abgewiesen.
(ID:43093600)