Übliche UPE-Aufschläge sind erstattungsfähig

Von autorechtaktuell.de

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Aufschläge auf Ersatzteilpreise sind nach Ansicht des Landgerichts Kleve erstattungsfähig, wenn und soweit sie regional üblich sind.

(Foto:  gemeinfrei)
(Foto: gemeinfrei)

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, hat das Landgericht (LG) Kleve klargestellt, dass UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung verlangt werden können, wenn und soweit sie regional üblich sind. Weiter entschied das Gericht, dass im Rahmen einer Waschstraße bis zum endgültigen Abschluss des automatisierten Transportvorgangs vom gewaschenen Fahrzeug keine eigene Betriebsgefahr ausgeht.

Zum Hintergrund: Der Verkehrsunfall ereignete sich, nachdem der automatisierte Waschvorgang des Beklagtenfahrzeugs bereits vollständig beendet war. Das Fahrzeug hatte das Förderband bereits verlassen und befand sich damit bereits wieder im Verkehrsraum, welcher durch eigene Motorkraft – nach Aufforderung durch die vorhandene Ampelanlage – wieder zu verlassen war.

Aufgrund eines technischen Problems oder eines Bedienfehlers konnte das Beklagtenfahrzeug jedoch nicht gestartet werden.

Der Schaden an dem dahinter befindlichen klägerischen Fahrzeug entstand dadurch, dass der Kläger auf dem Förderband die Bremse betätigte, um ein ansonsten unausweichliches Aufschieben auf das Beklagtenfahrzeug zu verhindern. Hierdurch rutschte das Fahrzeug vom Förderband und das hinter dem Kläger befindliche Fahrzeug wurde von hinten auf das klägerische Fahrzeug aufgeschoben.

Neben der Frage der Haftung stritten die Parteien auch um die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung.

Das LG Kleve verurteilte die Beklagte zum vollen Schadenausgleich und formuliert die nachfolgenden Leitsätze:

1. Ein Kraftfahrzeug in einer Waschstraße befindet sich nicht in Betrieb im Sinne des § 7 StVG, wenn es sich um einen automatisierten Waschvorgang handelt, bei dem das Fahrzeug mit ausgeschalteten Motor auf einem Förderband durch die Waschstraße bewegt wird und der Fahrer keinen Einfluss auf den Ablauf des Waschvorgangs hat.

2. Das Kraftfahrzeug befindet sich aber (wieder) in Betrieb im Sinne des § 7 StVG, wenn der eigentliche Waschvorgang bereits beendet ist, das Fahrzeug das Förderband, über das es zuvor automatisch gezogen worden war, wieder verlassen hat und es nunmehr gehalten ist, den Verkehrsraum durch eigene Motorkraft zu verlassen (entgegen AG Köln, Urteil vom 26.06.2012-272 C33/12, NJW-RR 2013, 227).

3. Prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise, sogenannte UPE-Aufschläge, können auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012.1 U 108/11; Urteil vom 16.06.2008 - 1 U 246/07).

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