Umsatzsteuer auf fiktive Reparaturkosten bei Ersatzfahrzeuganschaffung erstattungsfähig
Eine Erstattung der Umsatzsteuer kann nur dann erfolgen, wenn sie tatsächlich angefallen ist – entweder im Rahmen einer Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung.

Das Landgericht (LG) Koblenz stellt klar, dass der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB einen Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag hat, wenn sein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird. Hierbei kann er im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis entscheiden, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder ein Ersatzfahrzeug anschafft.
Entsprechend § 249 Abs. 2 S. 2 BGB kann eine Erstattung der Umsatzsteuer jedoch nur dann erfolgen, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Hierbei spielt es jedoch keine Rolle, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder aber durch eine Ersatzbeschaffung angefallen ist. Allerdings ist der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer auf den Betrag begrenzt, der bei dem wirtschaftlich günstigeren Weg angefallen wäre, in diesem Fall also auf die Höhe der Umsatzsteuer aus den Reparaturkosten.
Im vorliegenden Fall (Urteil vom 25.04.2012, AZ: 12 S 4/12) hatte das LG Koblenz über folgende Frage zu entscheiden: Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigt. Er rechnete fiktive Reparaturkosten ab, ließ das Fahrzeug jedoch nicht reparieren, sondern schaffte sich ein Ersatzfahrzeug an. Die beklagte Haftpflichtversicherung erstattete lediglich die Reparaturkosten netto, die Erstattung der auf die Reparaturkosten entfallenden Mehrwertsteuer lehnte sie ab. Der Kläger war der Ansicht, ihm stehe die Erstattung der aus dem Neukauf entstandenen Mehrwertsteuer zu, in der Höhe wie sie auf die Reparaturkosten entfallen würde.
Die beklagte Haftpflichtversicherung vertrat den Standpunkt, hier liege eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung vor und lehnte die Erstattung der Mehrwertsteuer ab.
Das LG Koblenz entschied: Die angefallene Mehrwertsteuer in der Höhe, wie sie auf die Reparaturkosten entfällt, ist zu erstatten.
Dem Geschädigten stehe es frei, ob er das Fahrzeug reparieren lassen möchte oder ob er die fiktiven Reparaturkosten erstattet verlangt und sich ein Ersatzfahrzeug anschafft. Hierdurch sei der Geschädigte nicht bereichert, ebenso liege keine unzulässige Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung vor.
(ID:36102790)