Umsatzsteuer auf Gebrauchsvorteile

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg ist bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags aufgrund der Berechnung der Gebrauchsvorteile auf Basis des Bruttokaufpreises der Umsatzsteuer bereits Rechnung getragen.

(Bild: VBM-Archiv)

Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags ist aufgrund der Berechnung der Gebrauchsvorteile auf Basis des Bruttokaufpreises der Umsatzsteuer bereits Rechnung getragen. So hat das Landgericht (LG) Hamburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 28.6.2013, AZ: 320 S 142/12) entschieden.

Grundlage des vor dem Landgericht (LG) Hamburg verhandelten Rechtsstreits war die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages. Die Parteien stritten darüber, ob auf die vom Käufer (Kläger) im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses zu erstattenden Gebrauchsvorteile Umsatzsteuer hinzuzurechnen sei. Erstinstanzlich berechnete das Amtsgericht (AG) Hamburg-St. Georg die Gebrauchsvorteile ausgehend vom Bruttokaufpreis, ohne zusätzlich einen darauf entfallenden Umsatzsteueranteil in Ansatz zu bringen. Das Landgericht Hamburg bestätigte als Berufungsinstanz die Rechtsansicht des AG Hamburg-St. Georg.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

In seinem Urteil führte das LG Hamburg zur Berechnung der Gebrauchsvorteile im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses folgendes aus:

„Auf den auf diese Weise vom Amtsgericht als Wert der gezogenen Nutzungen ermittelten Betrag ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht zu Lasten des Klägers zusätzlich ein darauf entfallender Umsatzsteueranteil in Ansatz zu bringen. Allerdings ist die Frage, ob die Umsatzsteuer bei der Ermittlung der Nutzungsvergütung nur einmal, nämlich im Rahmen des Kaufpreises zu veranschlagen ist, oder ein zweites Mal durch den Aufschlag auf den auf Basis des Bruttokaufpreises errechneten Betrag, höchstrichterlich noch nicht entschieden ... Das Brandenburgische Oberlandesgericht hält in seinem Urteil vom 28.11.2007 (AZ: 4 U 68/07) einen zweimaligen Ansatz der Umsatzsteuer deshalb für falsch, weil beim Ansatz des Bruttokaufpreises im Rahmen der Formel für die Berechnung der Gebrauchsvorteile von vornherein nicht von dem im Kaufpreis des Fahrzeugs ausgedrückten Sachwert, bei dem es sich nur um den Nettokaufpreis handeln könne, ausgegangen werde. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer aus folgenden Erwägungen an:

Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Sache gemäß § 346 BGB soll durch die Pflicht des Käufers, im Gegenzug für den Rückerhalt des Kaufpreises die im Nutzungszeitraum erlangten Gebrauchsvorteile zu vergüten, letztlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Verkäufer eine aufgrund der zwischenzeitlichen Nutzung geringerwertige Sache zurück erhält. Deshalb wird auch der Wert der Gebrauchsvorteile durch die kilometeranteilige lineare Wertminderung ausgedrückt. Der Wert der neuen Sache und dementsprechend auch deren Wertminderung für den Verkäufer können aber nur an den Sachwert anknüpfen, in welchem die Umsatzsteuer deshalb nicht enthalten ist, weil diese für den Verkäufer einen durchlaufenden Posten darstellt.

Beim Verkauf der Sache vereinnahmt der Verkäufer zwar die Umsatzsteuer als Aufschlag auf den Nettokaufpreis, muss sie jedoch seinerseits wieder abführen. Sie ist für ihn also vermögensneutral. Für ihn wird der Sachwert deshalb durch den Nettokaufpreis verkörpert. Andererseits ist aber die Vergütung für gezogene Nutzungen die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung durch den Verkäufer und damit als Entgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzusehen. Deshalb ist den auf Grundlage des Nettokaufpreises berechneten Gebrauchsvorteilen die Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Ob man dies in einem zweiten Schritt tut oder diesem Gesichtspunkt bereits durch Berechnung der Gebrauchsvorteile auf Basis des Bruttokaufpreises Rechnung trägt, spielt für das Rechenergebnis keine Rolle.“

Praxis

In der Rechtsprechung ist unumstritten, dass die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses zu erstattenden Gebrauchsvorteile als kilometeranteilige lineare Wertminderung berechnet werden können. Hierbei ergibt sich der Wert der Gebrauchsvorteile aus dem durch die erwartete Gesamtlaufleistung geteilten Bruttokaufpreis, der mit der im konkreten Fall zurückgelegten Kilometerleistung multipliziert wird. Umstritten ist allerdings, ob im Anschluss noch die Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Das LG Hamburg war hier der Ansicht, dass aufgrund der Berechnung der Gebrauchsvorteile auf Basis des Bruttokaufpreises der Umsatzsteuer bereits Rechnung getragen sei.

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