Umsatzsteuer nur bei konkretem Nachweis

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Versicherungen müssen die Umsatzsteuer auf Reparaturteile im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nur dann ersetzen, wenn ihr tatsächlicher Anfall auch belegt ist.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 23. März dargelegt, dass die Umsatzsteuer auf den Nettopreis von Reparaturteilen durch eine Versicherung nur dann erstattet werden muss, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Dieser Anfall sei konkret nachzuweisen, so die Richter (AZ: I-1 U 188/09).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls fiktive Reparaturkosten auf Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens geltend gemacht. Die beklagte Versicherung erstattete lediglich die Netto-Reparaturkosten im Rahmen der festgestellten Quote und wies darauf hin, dass die Mehrwertsteuer nur soweit erstattungsfähig sei, wie sie tatsächlich angefalle, und forderte geeignete Rechnungen.

Der Kläger legte lediglich eine Reparaturbescheinigung vor, aus der sich ergab, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß instandgesetzt wurde. Konkrete Angaben zur angefallenen Umsatzsteuer machte er nicht, auch eine Rechnung legte er nicht vor.

Während die Vorinstanz dem Kläger den Mehrwertsteuerbetrag noch zusprach, erhielt die in Berufung gegangene Versicherung höherinstanzlich nun Recht. Das OLG Düsseldorf entschied, dass es zwar zulässig sei, wenn der Geschädigte die Netto-Reparaturkosten aus dem Gutachten geltend macht und zusätzlich die Umsatzsteuer aus Ersatzteilrechnungen ersetzt verlangt.

Im konkreten Fall sei die Umsatzsteuer jedoch deshalb nicht erstattungsfähig, weil eindeutige Angaben zum Umsatzsteueranteil fehlten. Der Anfall der Umsatzsteuer müsse jedoch nachgewiesen werden, was aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB folgte.

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