Umsatzsteuer oder Differenzumsatzsteueranteil?
Vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken ging es darum, welcher Steuersatz bei einer Vorsteuerabzugsberechtigten vom Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs abzuziehen ist.

Vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken ging es darum, welcher Steuersatz bei einer Vorsteuerabzugsberechtigten vom Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs abzuziehen ist. Das Gericht hielt den Abzug einer Umsatzsteueranteildifferenz von 2,4 Prozent für angebracht und nicht – wie die beklagte Haftpflichtversicherung – die komplette Umsatzsteuer von 19 Prozent.
Zum Hintergrund: Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin erlitt mit einem auf sie zugelassenen Fahrzeug, einem VW Passat Variant mit Erstzulassung vom 12.2.2011 und einer Laufleistung von 194.801 Kilometern, einen Totalschaden. Laut dem eingeholten Kfz-Sachverständigengutachten betrug der Wiederbeschaffungwert 11.900 Euro inklusive Mehrwertsteuer und der Restwert 6.500 Euro.
Die Klägerin erwarb daraufhin als Ersatzfahrzeug einen VW Touran 1,6 TDI, Erstzulassung 6.2.2014, zum Preis von 30.858,20 Euro inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer. Die Klägerin berechnete ihren Fahrzeugschaden wie folgt:
Wiederbeschaffungswert brutto 11.900 Euro
./. Differenzumsatzsteueranteil von 2,4 Prozent
./. Restwert 6.500 Euro
Ergibt: 5.121,09 Euro.
Die beklagte Haftpflichtversicherung vertrat die Auffassung, dass von dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges nicht nur eine Umsatzsteueranteildifferenz von 2,4 Prozent, sondern von 19 Prozent in Abzug zu bringen ist.
Das erstinstanzliche Gericht, das AG St. Wendel folgte mit seinem Urteil vom 10.2.2015 AZ: 13 C 403/14 (05) dieser Auffassung der Beklagten und wies die Klage diesbezüglich ab.
Aussage des Gerichts
Das LG Saarbrücken als Berufungsinstanz sah dies anders und führt in seinen Entscheidungsgründen wörtlich aus:
„...Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
1. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die Klägerin bei der Abrechnung ihres Kfz-Schadens aufgrund ihrer Berechtigung zum Vorsteuerabzug einen Umsatzsteueranteil in Höhe von 19% vom sachverständig ermittelten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs anrechnen lassen muss. Das hält berufungsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges entspricht oder diesen - wie hier - übersteigt, so kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen (BGH, st. Rspr.; vgl. BGHZ 162, 270; 164, 397 m.w.N.; ebenso OLG Düsseldorf, RuS 2015, 470; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 249 Rn. 26; Huber, JR 2006, 371, 374). Allerdings muss sich der Geschädigte, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, den im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Umsatzsteueranteil auf seinen Schaden anrechnen lassen. Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte erleidet zwar durch die konkrete Ersatzbeschaffung einen Schaden, der die Umsatzsteuer mit einschließt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB), da die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht zur Befreiung von der Umsatzsteuer führt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG; BGH,- Seite 3 von 4 - Urteil vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71, VersR 1972, 973; vgl. auch Urteil vom 5. Februar 2013 VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 m.w.N.). Allerdings ist es ihm zuzumuten, dass er von seiner Befugnis zum Vorsteuerabzug Gebrauch macht, da dieser Vorteil eine adäquate Folge des Unfalls ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1972 aaO; Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, VersR 2014, 849).
b) Vorliegend hat der Sachverständige der Klägerin in seinem Gutachten den Brutto-Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeugs auf 11.900,- Euro beziffert und erläutert, dass vergleichbare Fahrzeuge überwiegend differenzbesteuert mit einem Steuersatz von 2,4% angeboten werden. Die Richtigkeit dieser Einschätzung des Sachverständigen hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, so dass sich die Klägerin nach den dargestellten Grundsätzen den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Umsatzsteueranteil in Höhe von 2,4%, mithin 278,91 Euro, als Vorteilsausgleich anrechnen lassen muss.
c) Die Klägerin trifft auch keine Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Die Beklagten können sich insoweit nicht darauf berufen, dass am Markt auch Fahrzeuge zu einem Preis von 11.900,- Euro angeboten werden, die aber der Regelbesteuerung von 19% unterliegen. Stellt ein Sachverständiger - wie hier - in seinem Schadensgutachten fest, dass zur Ersatzbeschaffung überwiegend differenzbesteuerte Fahrzeuge zur Verfügung stehen, darf der Geschädigte bei seiner Ersatzbeschaffung grundsätzlich auf die Richtigkeit dieser Feststellungen vertrauen und seinen Schaden auf dieser Grundlage abrechnen (zum Vertrauen des Geschädigten auf die Feststellungen seines Schadensgutachters vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71, NJW 1972, 1800; BGHZ 143, 189; Urteil vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, VersR 1993, 769; Kammer, Urteil vom 23. Januar 2015 - 13 S 199/14, NJW-RR 2015, 478). In einem solchen Fall ist auch der zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte nicht verpflichtet, nach Fahrzeugen zu suchen, die der Regelbesteuerung unterliegen, nur um den Schädiger um den gegenüber der Differenzbesteuerung höheren Umsatzsteueranteil der Regelbesteuerung zu entlasten.
d) Damit ergibt sich folgende Abrechnung des konkreten Wiederbeschaffungsaufwands:
Brutto-Wiederbeschaffungswert: 11.900,00 Euro
./. Restwert: 6.500,00 Euro
./. Vorteilsausgleich (2,4% Ust): 278,91 Euro
Gesamt: 5.121,09 Euro
./. gezahlter: .924,37 Euro
Verbleiben: 1.196,72 Euro
…“
Das Urteil in der Praxis
In diesem Fall hatte der Kfz-Sachverständige in seinem außergerichtlich von der Klägerin eingeholten Gutachten erläutert, dass vergleichbare Fahrzeuge wie das verunfallte der Klägerin überwiegend differenzbesteuert mit einem Steuersatz von 2,4 Prozent angeboten werden. Insoweit ist das Urteil des LG Saarbrücken folgerichtig, da die geschädigte Klägerin auch berechtigt gewesen wäre ihren Schaden fiktiv abzurechnen, wobei dann ebenfalls nur der Differenzumsatzsteueranteil von 2,4 Prozent vom ermittelten Wiederbeschaffungswert brutto in Abzug zu bringen gewesen wäre.
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