Umsatzsteuerersatz trotz fiktiver Abrechnung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Bei einem reinen Reparaturschaden mit Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes kann der Geschädigte die Umsatzsteuer aus den Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn er sich ein anderes Fahrzeug anschafft.

Auch bei Vorliegen eines reinen Reparaturschadens mit Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes kann der Geschädigte die Umsatzsteuer aus den Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn er sich ein anderes Fahrzeug anschafft, statt das beschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen.

Das Amtsgericht (AG) Bielefeld hatte einen Fall (12.01.2011, AZ: 4 C 316/10) zu entscheiden, der eines der vielen möglichen Probleme betrifft, die sich im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 249 II 2 BGB ergeben. Danach ist bei einem Schadenersatzanspruch die Umsatzsteuer nur dann zu ersetzen, wenn diese tatsächlich anfällt. Vorliegend wurde das relativ neue Fahrzeug des Klägers beschädigt.

Ein Gutachter schätzte die Reparaturkosten auf netto etwa 5.200 Euro, entsprechend etwa 6.200 Euro brutto. Da der Wiederbeschaffungswert und der Wiederbeschaffungsaufwand (WBW abzüglich Restwert) deutlich darüber lagen, war ein eindeutiger Reparaturschaden gegeben. Grundsätzlich gilt hier, dass der Geschädigte die Umsatzsteuer aus den Reparaturkosten nur dann ersetzt verlangen kann, wenn er den Wagen tatsächlich auf Rechnung reparieren lässt und die Umsatzsteuer in entsprechender Höhe in der Rechnung ausgewiesen ist.

Umstrittenes Urteil

Hier entschied sich der Geschädigte jedoch dazu, das alte Fahrzeug unrepariert zu verkaufen und sich zu einem Preis von 15.000 Euro, inkl. rund 3.000 Euro Umsatzsteuer, ein neues Fahrzeug zu kaufen. Er verlangte von der gegnerischen Versicherung nun Ersatz der rund 1.000 Umsatzsteuer aus den Reparaturkosten mit dem Hinweis, dass es ihm freistehen müsse, ob er sein Fahrzeug repariert oder sich ein anderes kauft. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen mit dem Hinweis, dass die Umsatzsteuer nicht anfällt, wenn die Reparatur nicht durchgeführt wird (also eine fiktive und keine konkrete Abrechnung des Schadens vorliege).

Das AG Bielefeld entscheidet in diesem Urteil zu Gunsten des Klägers. Über die Richtigkeit des Urteils lässt sich aber durchaus streiten. Nach bisheriger Lesart der BGH-Rechtsprechung liegt wohl fiktive Abrechnung vor, der Anspruch auf Umsatzsteuer wäre nicht gegeben.

Auszug aus der Urteilsbegründung

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