Umsatzsteuererstattung bei Ersatzbeschaffung
Nimmt der Geschädigte eine an sich unwirtschaftliche Ersatzbeschaffung vor, kann er die anfallende Mehrwertsteuer nur bis zu dem Betrag ersetzt verlangen, der bei einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur angefallen wäre.

Nimmt der Geschädigte eine an sich unwirtschaftliche Ersatzbeschaffung vor, weil ein eindeutiger Reparaturschaden vorliegt, kann er die bei der Ersatzbeschaffung anfallende Mehrwertsteuer nur bis zu dem Betrag ersetzt verlangen, der bei einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur angefallen wäre. Das geht aus einem Urteil des Oberlandsgerichts (OLG) Köln hervor (7.5.2014, AZ: 16 U 171/13).
Das Gericht folgt damit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.02.2013, AZ: VI ZR 363/11), wonach Umsatzsteuerersatz bei Ersatzbeschaffung statt möglicher Reparatur möglich ist.
Zum Hintergrund: Vorliegend rechnete der Kläger seinen Schaden netto fiktiv nach den von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten in Höhe von 4.768,28 Euro ab. Sechs Monate später schaffte er ein Ersatzfahrzeug für etwa 46.000 Euro an. Da in diesem Betrag Mehrwertsteuer (Differenzbesteuerung) in Höhe von 1.121,95 Euro enthalten war, machte er die auf die fiktiv geltend gemachten Nettoreparaturkosten anfallende Mehrwertsteuer in Höhe von 905,97 Euro geltend.
Erstinstanzlich lehnte das Landgericht die Mehrwertsteuer als Schadenposten ab, da der Kläger nicht belegt habe, dass er sein Fahrzeug unrepariert veräußert habe. Der Kläger legte mit Erfolg Berufung ein.
Aussage des Gerichts
Das OLG Köln entschied, dass der Kläger die auf die Ersatzbeschaffung anfallende Mehrwertsteuer bis zu dem Betrag, der bei einer Reparatur an Umsatzsteuer angefallen wäre, ersetzt verlangen kann. Das gilt auch dann, wenn der Kläger anstelle der gebotenen Reparatur eine unwirtschaftliche Ersatzbeschaffung vornimmt.
Das OLG Köln führt hierzu weiter aus: „Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Mehrwertsteuer nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich angefallen ist. Der Kläger hat durch Vorlage der Rechnung hinreichend nachgewiesen, dass Mehrwertsteuer in Höhe von ca. 1.200 Euro angefallen ist. Das ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.
Der Kläger kann auch die Reparaturkosten nach Gutachten mit der Mehrwertsteuer einer (unwirtschaftlichen) Ersatzbeschaffung kombinieren. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11, zit. nach juris) und auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-DrS 14/7752 S. 24). Die Ersatzbeschaffung ist ebenfalls eine Maßnahme der Schadensbeseitigung, wenn auch im vorliegenden Fall eine unwirtschaftliche. Die Mehrwertsteuer ist daher auf den Betrag beschränkt, der bei der wirtschaftlichen Reparatur angefallen wäre. Der Gesetzgeber wollte den Geschädigten aber durch § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht daran hindern, den unwirtschaftlichen Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, solange er nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangt. Dabei kann er aber – wenn die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist – diese bis zu dem wirtschaftlich erforderlichen Betrag verlangen.
Diese Grundsätze gelten gerade dann, wenn der Kläger – wie inzwischen zwischen den Parteien unstreitig – sein Fahrzeug unrepariert veräußert (BGH Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11, zit. nach juris).
Der Kläger muss sich den Erlös für das unrepariert veräußerte Fahrzeug nicht anrechnen lassen. Der Wiederbeschaffungswert ist lediglich bei einer Abrechnung auf Totalschadensbasis abzuziehen. Der Kläger rechnet aber auf Reparaturkostenbasis ab. Diese Abrechnung verstößt auch nicht gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt erkennbar nicht vor.“
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