Umsatzsteuererstattung bei Ersatzkauf
Unschuldig Geschädigte haben grundsätzlich Anspruch auf Wiederherstellung und Schadenersatz. Suchen sie ein neues Fahrzeug, müssen sie nicht auf die Besteuerungsvariante achten.

Der unschuldig Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat grundsätzlich Anspruch auf Wiederherstellung und Schadenersatz. Er ist dabei auch frei in der Entscheidung, sich einen günstigeren Ersatzwagen anzuschaffen. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Besteuerungsvariante das verunfallte Fahrzeug unterliegt. So hat das Landgericht (LG) Frankfurt/Oder in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 6. Februar.2014 entschieden (AZ: 15 S 103/13) .
In dem Berufungsrechtsstreit vor dem Landgericht (LG) Frankfurt ging es um die Frage der Umsatzsteuererstattung bei Ersatzbeschaffung nach einem Unfallschaden. Im vorliegenden Fall wurde der Wagen eines Autofahrers (Kläger) bei einem von ihm nicht verschuldeten Unfall stark beschädigt. Es entstand ein Totalschaden, wobei der differenzbesteuerte Wiederbeschaffungswert netto 8.550 Euro betrug und der Restwert 1.800 Euro. Streitig war die Höhe der zu erstattenden Umsatzsteuer.
Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) erstattete lediglich den Differenzsteuerbetrag aus dem Wiederbeschaffungswert, da sie der Ansicht war, ein Ersatzfahrzeug für das beschädigte Fahrzeug des Klägers hätte differenzbesteuert erworben werden können. Der Kläger schaffte sich jedoch ein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug zum Kaufpreis von 8.990 Euro an, worin Umsatzsteuer in Höhe von 1.435 Euro enthalten war. Mit seiner Klage begehrte der geschädigte Autofahrer die Erstattung der restlichen Umsatzsteuer. Das Amtsgericht (AG) Eisenhüttenstadt (Urteil vom 28.5.2013, AZ: 6 C 105/12) hatte der Klage erstinstanzlich überwiegend stattgegeben. Das Landgericht (LG) Frankfurt/Oder bestätigte im Ergebnis das Urteil des AG Eisenhüttenstadt und wies die Berufung der beklagten Versicherung zurück.
Zu den Urteilsgründen
Das LG Frankfurt entschied: Der Geschädigte müsse sich im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit nicht auf Fahrzeuge beschränken, die einer bestimmten Besteuerungsvariante unterliegen. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger laut Gutachten ein preislich unter dem Nettowiederbeschaffungswert liegendes Fahrzeug erworben hat, könne er den Nettowiederbeschaffungswert sowie die tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer laut Rechnung für das Ersatzfahrzeug ersetzt verlangen. In Anlehnung an die gängige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfe nämlich der Geschädigte den vom Sachverständigen ermittelten Endpreis als Orientierung für seine Ersatzbeschaffung nehmen.
Hierzu führte das LG Frankfurt/Oder aus: „Hierzu ist den Ausführungen des Bundesgerichtshofes zu entnehmen, dass es auch bei der (wirtschaftlich günstigeren) Naturalrestitution durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs auf dieselben Maßstäbe ankommt, wie bei einer Reparatur. Nach § 249 Abs, 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist ... In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat ...
Dass der Netto-Kaufpreis für das vom Kläger angeschaffte Ersatzfahrzeug sogar geringer war, als die Sachverständigen der Parteien dies unisono angenommen haben, bleibt schadensrechtlich unerheblich. Ein Geschädigter, der die Ersatzbeschaffung auf Gutachtenbasis abrechnet und ein geringwertigeres Ersatzfahrzeug erwirbt, kann vom Schädiger den Netto-Wiederbeschaffungswert laut Gutachten und die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer ersetzt verlangen. Diese ist nicht anhand des Netto-Wiederbeschaffungswerts zu berechnen, sondern anhand der Rechnung für den erworbenen Pkw zu bestimmen.“
Praxis
Der unschuldig Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat Anspruch auf Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustandes, der vor dem Unfallereignis bestand. Er ist dabei auch frei in der Entscheidung, sich ein günstigeres Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Weiterhin kommt es nicht darauf an, welcher Besteuerungsvariante das verunfallte Fahrzeug unterliegt.
Nach dem Urteil des LG Frankfurt (Oder) erhält der Geschädigte den Netto-Wiederbeschaffungswert zuzüglich anteiliger, von ihm für die Ersatzbeschaffung tatsächlich aufgewendeter Mehrwertsteuer erstattet.
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