Umsatzsteuererstattung bei sicherungsübereignetem Fahrzeug
Für die Erstattung der Umsatzsteuer bei einer Ersatzanschaffung kommt es auch auf die Besitzverhältnisse beziehungsweise die tatsächliche Nutzung eines Fahrzeugs an.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem aktuellen Urteil klar herausgestellt, dass es für die Beurteilung, ob die Umsatzsteuer der Ersatzanschaffung als unfallbedingter Schaden zu erstatten ist, nicht allein auf die Eigentumsverhältnisse, sondern auch auf die Besitzverhältnisse bzw. die tatsächliche Nutzung eines Fahrzeugs ankommt (Urteil vom 9.10.2013, AZ: 14 U 55/13).
Zum Hintergrund: Das OLG hatte im Berufungsverfahren über das Urteil des LG Hannover (Urteil vom 27.2.2013, AZ: 14 O 157/12) zu entscheiden. Die Parteien stritten über die Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, bei dem das auf die Klägerin zugelassene Fahrzeug, welches an die VW-Bank zur Finanzierung sicherungsübereignet war, Totalschaden erlitt. Die Haftungsfrage war unstreitig.
Die beklagte Haftpflichtversicherung versagte unter anderem die Umsatzsteuer der Ersatzanschaffung, die der Ehemann der Klägerin durch die Neuanschaffung eines auf seinen Namen finanzierten Fahrzeugs aufwenden musste. Die beklagte Haftpflichtversicherung wand gegen die Erstattung der Umsatzsteuer der Ersatzbeschaffung ein, dass zum einen das verunfallte Fahrzeug von der Klägerin finanziert, die Ersatzbeschaffung hingegen durch deren Ehemann getätigt wurde. Da der Umsatzsteueraufwand nicht bei der Geschädigten angefallen sei, sei dieser auch nicht zu erstatten.
Weiterhin sei hinsichtlich des Umsatzsteueraufwandes auf den Eigentümer abzustellen, der im Zeitpunkt des Unfalls nicht die Klägerin, sondern die finanzierende Bank gewesen sei, da das Fahrzeug an diese sicherungsübereignet war. Da diese zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, wäre auch keine Umsatzsteuer zu erstatten.
Dem wurde entgegen gehalten, dass der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug überwiegend nutzte, die Finanzierung und Zulassung auf die Klägerin jedoch aus dem Grund erfolgte, um die Umweltprämie für die Verschrottung eines im Eigentum der Klägerin gestandenen Fahrzeug zur Finanzierung des neuen Fahrzeugs zu nutzen.
Aussage des Gerichts
Das OLG Celle hat die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Umsatzsteuer der Klägerin zugesprochen. Zum einen stellt es klar, dass die Klägerin – neben der Bank in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Fahrzeugs – auch einen eigenen Schadenersatzanspruch hat, da sie berechtigte Mitbesitzerin des Fahrzeugs war und ihr Besitzrecht durch das Unfallereignis gestört wurde. Hätte sie selbst eine Ersatzbeschaffung veranlasst, stünde ihr nach Ansicht des OLG Celle ohne Weiteres die angefallene Umsatzsteuer zu.
Hinsichtlich der Ersatzbeschaffung durch den Ehemann führt es aus:
„Allerdings kann die Eigentumsfrage im Ergebnis dahinstehen. Denn der Ehemann der Klägerin war jedenfalls zum Unfallzeitpunkt zugleich - dauerhaft - berechtigter Mitbesitzer des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Das ergibt sich daraus, dass er den (als Familienfahrzeug angeschafften) Pkw führte und unstreitig die Darlehensraten zahlte. Auch ihm ist deshalb - entsprechend den vorstehenden Ausführungen - ein eigener Nutzungsschaden entstanden, der in den Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges besteht.
Aufgrund der von der VW-Bank mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 (Bl. 87 d. A.) erklärten Freigabe durfte der Ehemann der Klägerin diese Schadensposition gegenüber der Beklagten insgesamt in vollem Umfang allein durchsetzen. Nachdem er zugleich selbst die notwendige Ersatzbeschaffung durchgeführt hat (was durch den vorgelegten Kaufvertrag vom 5./6. September 2011 nebst Zahlungsbestätigung vom 9. September 2011 (Bl. 28 d. A.) belegt und im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist), umfasst der bei ihm eingetretene ersatzfähige Schaden der Höhe nach auch den streitgegenständlichen Umsatzsteueranteil.
Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der VW-Bank - wenn sie eine Ersatzbeschaffung veranlasst hätte - ein Recht zum Vorsteuerabzug zugestanden hätte oder nicht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn die VW-Bank hat den Ersatzbeschaffungsvorgang weder veranlasst noch durchgeführt. Dies war nach Sinn und Zweck der Sicherungsübereignung auch nie vorgesehen. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage in Fällen der Sicherungsübereignung von derjenigen beim Finanzierungsleasing.
Abgesehen davon ist auch beim Finanzierungsleasingvertrag nach zutreffender Auffassung in Bezug auf die auf den Wiederbeschaffungsaufwand anfallende Mehrwertsteuer auf die Verhältnisse beim Leasingnehmer abzustellen, wenn er die Ersatzbeschaffung durchführt (vgl. Geigel, a. a. O., Rdnr. 124 m. w. N.; Riedmeyer, a. a. O., S. 747 f. m. w. N.; ebenso auch OLG Celle - 14. Zivilsenat - NJW-RR 2012, 423 - juris Rdnrn. 9 bis 13).“
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