Umstrittene Garantieklausel
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hannover ist die Garantieklausel eines Garantiegebers dann unwirksam, wenn sie den Käufer unangemessen benachteiligt.
Die Garantieklausel eines Garantiegebers ist dann unwirksam, wenn sie den Käufer unangemessen benachteiligt. So hat das Amtsgericht (AG) Hannover in einem jetzt veröffentlichten Urteil (24.2.2014, AZ: 547 C 3575/13) entschieden.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien vor dem AG Hannover um die Frage der Wirksamkeit einer Garantieklausel im Rahmen einer Gebrauchtwagengarantie. Die Klausel verpflichtete den Käufer dazu, die Reparatur seines Fahrzeugs beim Verkäufer selbst oder einer vom Garantiegeber benannten Fachwerkstatt ausführen zu lassen.
Am Fahrzeug eines Autohaus-Kunden (Kläger) war ein Getriebeschaden aufgetreten, bei dem es sich unstreitig um einen Garantiefall handelte. In der genannten Garantievereinbarung war zu der oben genannten Klausel eine weitere enthalten, nach der der Garantiegeber (Beklagter) bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro haftet.
Die Parteien stritten nun darum, ob der Garantiegeber verpflichtet ist, den noch offenen Differenzbetrag zwischen dem bereits aus der Reparatur erstatteten Teilbetrag in Höhe von 2.796 Euro und dem Höchstbetrag zu zahlen. Die Zahlung der Differenz von 204 Euro lehnte der beklagte Garantiegeber ab. Er begründete dies damit, dass der Geschädigte sein Auto in einer von ihm selbst ausgewählten Kfz-Werkstatt reparieren ließ und nicht – wie in den Garantiebedingungen vorgeschrieben – beim Verkäufer selbst oder einer von ihm ausgesuchten Fachwerkstatt. Das Amtsgericht Hannover entschied: Die Garantieklausel ist unwirksam, da sie den Käufer unangemessen benachteilige.
Zu den Urteilsgründen
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt: „Dass der Beklagte sich zunächst geweigert hat, die Kosten für die Reparatur zu bezahlen, wenn die Reparatur bei der vom Geschädigten ausgewählten Werkstatt durchgeführt wird, kann nicht zu Lasten des Klägers gehen. Denn diese Weigerung war unberechtigt. Zwar hat der Beklagte in seinen Garantiebedingungen geregelt, dass die Reparatur beim Verkäufer selbst oder einer von ihm selbst benannten Fachwerkstatt in Auftrag zu geben ist. Diese Klausel ist jedoch unwirksam, da sie den Kläger unangemessen benachteiligt ... Zwar hat der Beklagte vorgetragen, er habe ein Interesse daran, die Reparaturarbeiten in einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen ... Allerdings kann dies Interesse zum einen deshalb nicht überwiegen, weil bei einer fehlerhaften Reparatur Gewährleistungsanspüche gegen die Werkstatt bestehen. Zum anderen ist kein besonderes Interesse an der Auswahl der Werkstatt durch den Beklagten selbst ersichtlich.“
Das Urteil in der Praxis
Das Amtsgericht Hannover hält die Klausel in einer Gebrauchtwagengarantie, die die Reparatur in einer Fachwerkstatt verlangt, mit relativ knapper Begründung für unwirksam. Inwiefern sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.
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